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Weisungsrecht bei Weiterbeschäftigung: Dürfen neue Aufgaben zugewiesen werden?

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Manager erstritt seine Weiterbeschäftigung, doch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Weiterbeschäftigung führte zur Zuweisung von Digitalisierungsaufgaben in einer anderen Stadt. Der Angestellte verweigerte die Arbeit und sah darin einen Trick, um die gerichtliche Anordnung zu umgehen – der Streit ging in die nächste Runde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Ta 55/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 26.05.2023
  • Aktenzeichen: 10 Ta 55/23
  • Verfahren: Zwangsvollstreckung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zwangsvollstreckung

  • Das Problem: Ein Arbeitnehmer hatte die Weiterbeschäftigung als kaufmännischer Leiter gerichtlich erzwungen. Er forderte ein weiteres Zwangsgeld, weil die Arbeitgeberin ihm nur niedere Tätigkeiten (z. B. Dokumentenverwaltung) zugewiesen habe. Die Arbeitgeberin hielt die zugewiesenen Aufgaben für titelgerecht und sah ihre Pflicht als erfüllt an.
  • Die Rechtsfrage: Kann ein Arbeitgeber die Verhängung eines neuen Zwangsgeldes abwenden, wenn er den Arbeitnehmer zwar beschäftigt, dieser aber die zugewiesenen Aufgaben als minderwertig und nicht titelfähig ablehnt?
  • Die Antwort: Die Antwort ist Ja. Das Gericht hob die Festsetzung des neuen Zwangsgeldes auf. Die zugewiesenen Aufgaben (z. B. Digitalisierungskonzepte, Sichtung von Bewerbungen) entsprachen noch dem Berufsbild des kaufmännischen Leiters.
  • Die Bedeutung: Ein gerichtlicher Titel zur Weiterbeschäftigung schränkt das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht wesentlich ein. Der Arbeitgeber darf die konkreten Aufgaben innerhalb des titulierten Berufsbildes festlegen und den Arbeitsort verändern, solange dies nicht schikanös ist.

Muss der Arbeitgeber exakt die alte Position anbieten?

Wenn ein Arbeitsgericht entscheidet, dass ein gekündigter Mitarbeiter während des laufenden Prozesses weiterbeschäftigt werden muss, klingt das zunächst nach einem klaren Sieg für den Arbeitnehmer. Doch in der Praxis entbrennt genau hier oft der nächste Konflikt: Was genau bedeutet „Weiterbeschäftigung“? Reicht es, dem Mitarbeiter irgendeinen Tisch und einen Laptop zu geben, oder muss es exakt der alte Chefsessel sein? Genau diese Frage musste das Hessische Landesarbeitsgericht am 26. Mai 2023 unter dem Aktenzeichen 10 Ta 55/23 klären. Im Zentrum des Streits standen ein als „kaufmännischer Leiter“ angestellter Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber. Nach einer Kündigung hatte der Manager vor dem Arbeitsgericht Kassel erfolgreich erstritten, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt werden muss. Zunächst weigerte sich die Firma, weshalb Zwangsgelder verhängt und sogar gezahlt wurden. Im März 2023 änderte das Unternehmen jedoch seine Taktik: Der Manager wurde aufgefordert, sich in einem neuen Büro zu melden. Er erhielt einen Laptop und eine Liste mit Aufgaben, darunter die Sichtung von Bewerbungen und die Erstellung eines Digitalisierungskonzepts. Der Arbeitnehmer empfand dies jedoch als Mogelpackung. Er argumentierte, er werde faktisch nur mit stupider Dokumentenverwaltung beschäftigt, der Laptop sei kaum funktionsfähig und das neue Büro sei eine Degradierung. Er beantragte daher beim Arbeitsgericht die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von über 10.000 Euro, um eine „echte“ Beschäftigung als kaufmännischer Leiter zu erzwingen.

Wie wird ein Weiterbeschäftigungstitel vollstreckt?…


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