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Schaden in der Waschstraße: Technische Beweise entscheiden über die Haftung

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Nach einem Schaden in der Waschstraße in Unterhaching forderte die Besitzerin eines Nissan Qashqai Schadensersatz, weil eine Dachwalze auf ihre Heckklappe gefallen sein soll. Vor Gericht wurde nicht der Zustand der Anlage, sondern das Schadensbild am eigenen Auto zum entscheidenden Problem für die Klägerin. Zum vorliegenden Urteil Az.: 112 C 4716/18 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 24.08.2022
  • Aktenzeichen: 112 C 4716/18
  • Verfahren: Zivilklage auf Schadenersatz
  • Rechtsbereiche: Schadenersatzrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Die Klägerin forderte Schadenersatz, weil die Dachwalze der Waschstraße die Heckklappe ihres Autos beschädigt haben soll. Der Betreiber bestritt, dass dieser Schaden während des Waschvorgangs oder durch einen Fehler verursacht wurde.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Betreiber der Waschstraße für einen Heckschaden haften, wenn die behauptete Schadensentstehung technisch nicht zum tatsächlichen Schadensbild passt?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht konnte aufgrund technischer Gutachten nicht feststellen, dass der behauptete Ablauf in der Waschstraße kausal für den Heckschaden war. Die Klägerin trug die Beweislast und konnte einen Defekt der Maschine nicht nachweisen.
  • Die Bedeutung: Wer Schadenersatz von einem Waschstraßenbetreiber fordert, muss die genaue Ursache und den Ablauf des Schadensereignisses beweisen. Das bloße Fehlen eines Schadens vor der Einfahrt reicht als Beweis nicht aus.

Wer haftet für einen Schaden in der Waschstraße?

Ein lauter Knall, ein Ruck, und plötzlich ist die Heckklappe verbeult: Für viele Autofahrer ist dies ein Horrorszenario beim Besuch einer Waschanlage. Genau dieser Albtraum wurde für eine Nissan-Fahrerin und ihren Ehemann im bayerischen Unterhaching Realität – zumindest ihrer Darstellung nach. Der Fall landete vor dem Amtsgericht München (Aktenzeichen 112 C 4716/18, Urteil vom 24.08.2022), wo um Schadensersatz in Höhe von 2.223,25 Euro gestritten wurde. Die Klägerin behauptete, eine Dachwalze sei während des Waschvorgangs unkontrolliert auf das Heck ihres Nissan Qashqai gefallen. Der Betreiber der Anlage widersprach vehement und sah die Schuld beim Fahrer. Dieser Fall ist ein Lehrstück darüber, wie schwierig die Beweisführung bei automatisierten Abläufen ist und welche Hürden Geschädigte vor Gericht nehmen müssen.

Welche Beweislast gilt bei Autowäsche-Schäden?

Bevor wir in die Details des Urteils eintauchen, müssen wir die rechtliche Arena verstehen, in der dieser Kampf ausgetragen wurde. Im deutschen Zivilrecht gilt ein eiserner Grundsatz: Wer etwas will, muss die Voraussetzungen dafür beweisen. Für die geschädigte Nissan-Besitzerin bedeutete dies, dass sie nicht nur den Schaden am Auto belegen musste, sondern vor allem, dass dieser Schaden exakt durch eine Fehlfunktion der Waschanlage verursacht wurde. Hier greift der § 286 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Paragraph verlangt vom Richter keine absolute, naturwissenschaftliche Gewissheit, aber doch einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass vernünftige Zweifel schweigen. Oft hoffen Kläger in solchen Situationen auf den sogenannten „Anscheinsbeweis“. Das bedeutet vereinfacht: Wenn ein Auto unbeschädigt in die Anlage fährt und beschädigt wieder herauskommt, spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Betreibers….


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