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Regulierungsbereitschaft ist kein Haftungsanerkenntnis: Volle Kosten für die Versicherung.

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Nach einem Verkehrsunfall erklärte eine Versicherung ihre Regulierungsbereitschaft, doch der Geschädigte zog trotzdem sofort mit seiner Schadensersatzklage vor Gericht. Obwohl die Versicherung den Schaden später vollständig anerkannte, drohte ihr die Übernahme der gesamten Prozesskosten allein wegen dieser einen Formulierung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 T 56/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Stuttgart
  • Datum: 14.06.2023
  • Aktenzeichen: 2 T 56/23
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren über die Kostenverteilung nach Klageerledigung
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Verkehrsunfallrecht

  • Das Problem: Nach einem Verkehrsunfall forderte die Klägerin die beklagte Versicherung auf, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Die Versicherung antwortete nur vage mit der Formulierung „Wir sind Regulierungsbereit.“
  • Die Rechtsfrage: Verursacht eine Versicherung die Klage unnötig und muss die Prozesskosten tragen, wenn sie vorab nur ihre „Regulierungsbereitschaft“ mitteilt, aber die Haftung nicht eindeutig bestätigt?
  • Die Antwort: Ja. Die Versicherung muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen. Die einfache Erklärung „Wir sind regulierungsbereit“ ist kein ausreichendes, verbindliches Haftungsanerkenntnis.
  • Die Bedeutung: Geschädigte haben einen berechtigten Anlass zur Klage, wenn eine Versicherung eine klare Haftungszusage verweigert. In solchen Fällen muss die Versicherung auch dann die Kosten tragen, wenn sie die Haftung erst nach Klageerhebung anerkennt.

Wer zahlt die Prozesskosten nach einem Verkehrsunfall?

Der Fall beginnt so alltäglich, wie er nur sein kann: Am 31. Oktober 2022 wurde das ordnungsgemäß geparkte Auto der späteren Klägerin beschädigt. Der Unfallgegner war bei der beklagten Versicherung versichert. Was folgte, war jedoch kein Routinevorgang der Schadensregulierung, sondern ein juristisches Tauziehen um Worte, das schließlich vor dem Landgericht Stuttgart landete (Beschluss vom 14.06.2023, Az. 2 T 56/23). Die geschädigte Fahrzeughalterin wollte Klarheit. Ihr Anwalt forderte die gegnerische Versicherung am 18. November 2022 auf, die Haftung für den Unfall „dem Grunde nach“ anzuerkennen. Das bedeutet juristisch: Die Versicherung sollte bestätigen, dass ihr Kunde den Unfall verursacht hat und sie prinzipiell zahlen muss, unabhängig davon, wie hoch der Schaden am Ende genau beziffert wird. Die Antwort der Versicherung am 23. November 2022 war kurz: „Wir sind regulierungsbereit.“ Der Anwalt der Klägerin hakte am 29. November erneut nach, doch die Versicherung bat lediglich um das Sachverständigengutachten, um die Gebühren zu prüfen, ohne eine klare Haftungserklärung abzugeben. Der Geduldsfaden riss, und am 22. Dezember 2022 reichte die Fahrzeughalterin Klage ein. Erst im Februar 2023 gab die Versicherung klein bei und erkannte die Haftung zu 100 Prozent an. Der eigentliche Streit war damit erledigt, doch nun ging es ums Geld für den Prozess: Wer zahlt die Anwälte und das Gericht? Das Amtsgericht hatte zunächst die Klägerin zur Kasse gebeten, wogegen diese sich wehrte. Der Streitwert im Beschwerdeverfahren lag bei exakt 1.091,46 Euro.

Wann muss der Kläger die Gerichtskosten tragen?

Um die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zu verstehen, muss man einen Blick in die Zivilprozessordnung (ZPO) werfen, wo zwei Prinzipien aufeinanderprallen. Grundsätzlich zahlt im deutschen Zivilrecht der Verlierer alles – das steht in § 91 ZPO….


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