Einem Autofahrer wurde die Kostenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens versagt, weil er entlastende Beweise angeblich zu spät vorgebracht habe. Doch wie sollte er rechtzeitig reagieren, wenn er wegen einer fehlgeschlagenen Zustellung vom gesamten Verfahren nie erfahren hatte? Zum vorliegenden Urteil Az.: 13g OWi 264/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Oranienburg
- Datum: 01.06.2023
- Aktenzeichen: 13g OWi 264/23
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Kostenerstattung
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Kostenrecht
- Das Problem: Der Betroffene war fälschlich eines Geschwindigkeitsverstoßes beschuldigt worden. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Bußgeldstelle weigerte sich, die notwendigen Anwaltskosten zu bezahlen. Sie behauptete, der Betroffene hätte die Kosten vermeiden können, wenn er sich früher gemeldet hätte.
- Die Rechtsfrage: Muss die Staatskasse die Anwaltskosten bezahlen, wenn das Verfahren eingestellt wird? Oder darf die Behörde die Zahlung ablehnen, weil der Betroffene nicht rechtzeitig entlastende Informationen geliefert hat?
- Die Antwort: Die Ablehnung der Kostenübernahme war rechtswidrig. Die Staatskasse muss die notwendigen Auslagen übernehmen. Der Betroffene konnte sich nicht früher melden, da ihm die fehlgeschlagene Zustellung keine Kenntnis vom Verfahren verschaffte. Die Behörde hätte den Fehler zudem selbst erkennen müssen.
- Die Bedeutung: Wird ein Bußgeldverfahren eingestellt, muss die Staatskasse die Kosten tragen. Die Behörde darf die Zahlung nicht ablehnen, wenn der Betroffene wegen gescheiterter Zustellung keine Kenntnis vom Verfahren hatte. Behörden müssen vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides einfache eigene Ermittlungen (z. B. Fotoabgleich) durchführen.
Wer zahlt den Anwalt bei Einstellung des Bußgeldverfahrens?
Es ist der klassische Albtraum eines jeden Autofahrers: Man erhält Post von der Bußgeldstelle, wehrt sich erfolgreich dagegen, das Verfahren wird eingestellt – doch dann folgt die böse Überraschung beim Thema Geld. Genau dieses Szenario verhandelte das Amtsgericht Oranienburg unter dem Aktenzeichen 13g OWi 264/23 am 1. Juni 2023. Ausgangspunkt war eine Fahrt auf der Autobahn 10 im Juli 2022. Ein Pkw wurde geblitzt, weil er die erlaubten 60 km/h um 22 km/h überschritt. Die Bußgeldstelle der Polizei Brandenburg ermittelte den Halter und versuchte, ihn anzuhören. Doch hier begannen die Probleme: Der Zusteller fand keinen Briefkasten, auch die örtliche Polizei konnte den Mann nicht antreffen. Kurzerhand griff die Behörde zum Mittel der sogenannten öffentlichen Zustellung – der Bußgeldbescheid galt damit fiktiv als zugestellt, obwohl der Betroffene ihn nie in den Händen hielt. Erst als Monate später eine kostenpflichtige Mahnung eintraf, erfuhr der Fahrzeughalter von seinem „Glück“. Er schaltete sofort einen Verteidiger ein, der nachwies: Der Halter war gar nicht der Fahrer. Die Behörde knickte ein, nahm den Bußgeldbescheid zurück und stellte das Verfahren ein. Doch die Kosten für den Anwalt wollte sie nicht übernehmen.
Wann muss die Staatskasse die Anwaltskosten übernehmen?
Dieser Streit dreht sich um das komplexe Zusammenspiel von Verfahrenseinstellung und Kostenfolgen. Grundsätzlich gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht eine simple, faire Regel: Wenn der Staat ein Verfahren gegen einen Bürger einstellt, weil der Vorwurf nicht haltbar ist, muss die Staatskasse auch die „notwendigen Auslagen“ des Betroffenen zahlen….