Eine Steuerkanzlei wollte ihrem gekündigten Mitarbeiter per einstweiliger Verfügung das Wettbewerbsverbot während des Kündigungsschutzverfahrens aufzwingen. Doch gerade der Rauswurf selbst könnte die Treuepflicht des Arbeitnehmers beendet und seine neue Konkurrenztätigkeit legalisiert haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 SaGa 11/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
- Datum: 19.08.2022
- Aktenzeichen: 12 SaGa 11/22
- Verfahren: Eilverfahren (Berufung gegen Urteil in erster Instanz)
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Eilrechtsschutz
- Das Problem: Ein Arbeitgeber hatte seinem angestellten Steuerberater fristlos gekündigt. Der Mitarbeiter gründete daraufhin eine eigene Kanzlei und übernahm ehemalige Mandanten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber wollte ihm diese Konkurrenztätigkeit per Gerichtsbeschluss sofort untersagen lassen.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Chef einem gekündigten Mitarbeiter Konkurrenztätigkeiten verbieten, solange noch im Kündigungsschutzverfahren darüber gestritten wird, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt wirksam beendet wurde?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies den Eilantrag des Arbeitgebers ab. Der Arbeitgeber konnte nicht glaubhaft belegen, dass das Arbeitsverhältnis mit hoher Wahrscheinlichkeit noch besteht.
- Die Bedeutung: In einem Eilverfahren ist es für den Arbeitgeber extrem schwierig, ein Wettbewerbsverbot durchzusetzen, wenn die Wirksamkeit der Kündigung umstritten ist. In der Regel überwiegt das Gericht das Interesse des Arbeitnehmers an seiner beruflichen Existenzsicherung.
Gilt das Wettbewerbsverbot während der Kündigungsschutzklage?
Ein Steuerberater und seine ehemalige Kanzlei lieferten sich vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen erbitterten Streit, der ein klassisches Dilemma des Arbeitsrechts auf die Spitze trieb. Der Fall unter dem Aktenzeichen 12 SaGa 11/22 vom 19.08.2022 beleuchtet eine paradoxe Situation: Ein Arbeitgeber kündigt fristlos, der Mitarbeiter wehrt sich dagegen per Kündigungsschutzklage – und genau diesen Widerstand nutzt der Arbeitgeber, um dem Ex-Mitarbeiter jegliche Konkurrenztätigkeit zu verbieten. Die Kanzlei hatte ihrem langjährigen Steuerberater am 15.12.2021 fristlos gekündigt. Der Vorwurf wog schwer: Der Berater soll unter Nutzung der Kanzleiressourcen heimlich private Mandate betreut haben. Der Steuerberater bestritt dies nicht gänzlich, berief sich aber auf eine Duldung durch die Kanzleileitung. Da er durch die fristlose Kündigung kein Arbeitslosengeld erhielt und eine Sperrzeit von zwölf Wochen überbrücken musste, machte er sich notgedrungen selbstständig. Von seiner Privatwohnung aus, in einer sogenannten „Küchenkanzlei“, betreute er Mandanten, darunter auch einige, die der Kanzlei zuvor den Rücken gekehrt hatten. Der Streitwert war immens, denn der Arbeitgeber verlangte im Eilverfahren unter Androhung von bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld, dass der Berater diese Tätigkeit sofort einstellt. Die zentrale Frage lautete: Kann der Arbeitgeber, der den Mitarbeiter eigentlich loswerden will, ihm gleichzeitig verbieten, woanders zu arbeiten, solange der Kündigungsschutzprozess läuft?
Was verbietet das Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB?
Um die Brisanz dieses Urteils zu verstehen, muss man den gesetzlichen Hebel kennen, den der Arbeitgeber hier ansetzte. Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz aus § 60 HGB….