Ein Konzern verklagte seine entlassene Top-Managerin wegen des Verdachts auf Schmiergeld im Arbeitsverhältnis auf umfassende Auskunft und Schadensersatz. Obwohl die erste Instanz bereits über den Schaden urteilte, steht der gesamte Prozess wegen eines formalen Fehlers nun wieder am Anfang. Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 Sa 967/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 15.02.2023
- Aktenzeichen: 18 Sa 967/22
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht, Schadensersatz
- Das Problem: Ein ehemaliger Arbeitgeber forderte von seiner Managerin die Rückgabe von mutmaßlich angenommenen Schmiergeldern und Vorteilen (z. B. kostenlose Reisen) von Lieferanten. Der Arbeitgeber nutzte dafür eine mehrstufige Klage, um zuerst Auskünfte zu erhalten und dann den Schaden feststellen zu lassen.
- Die Rechtsfrage: Durfte das Arbeitsgericht bereits über die endgültige Schadensersatzpflicht der Beklagten entscheiden, obwohl die notwendigen Auskünfte (die erste Stufe der Klage) noch nicht endgültig vorlagen?
- Die Antwort: Nein. Das Landesarbeitsgericht hob das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt teilweise auf. Das Arbeitsgericht hatte die notwendige prozessuale Reihenfolge einer Stufenklage nicht beachtet und vorzeitig über die dritte Stufe entschieden.
- Die Bedeutung: Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Das Gericht muss die Klage in der gesetzlich vorgeschriebenen Abfolge der einzelnen Schritte (Auskunft, Versicherung, dann erst Schadenersatz) erneut prüfen.
Was passiert bei Verdacht auf Schmiergeld im Job?
Im Zentrum dieses Rechtsstreits steht eine klassische Vertrauenskrise: Eine langjährige Führungskraft soll die Hand aufgehalten haben. Die Beklagte, tätig als „Shopper Based Design Managerin“ bei einer Konzerngesellschaft der A-Gruppe, verdiente zuletzt über 7.000 Euro monatlich. Ihre Aufgabe war es, mit Lieferanten und Agenturen zusammenzuarbeiten, um Instore-Elemente zu gestalten. Doch im Jahr 2020 kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos, gefolgt von einer ordentlichen Kündigung. Der Vorwurf wog schwer: Die Managerin soll systematisch Vorteile und sogenannte „Kickbacks“ von Geschäftspartnern angenommen haben. Der Streitwert ist beträchtlich und setzt sich aus diversen Positionen zusammen. Konkret forderte das Unternehmen in erster Instanz rund 45.000 Euro direkt zurück. Doch das war nur die Spitze des Eisbergs. Viel wichtiger waren dem Arbeitgeber die Informationen über das gesamte Ausmaß der mutmaßlichen Korruption. Die Klägerin legte eine Fülle von Indizien vor: E-Mails über Hotelübernachtungen in Dubai, Paris und Zürich, die angeblich von Lieferanten wie der E GmbH bezahlt wurden, sowie Flugtickets der Singapore Airlines, beglichen über Kreditkarten aus Hongkong. Auch private Handwerkerrechnungen und Mietwagenkosten sollen von Geschäftspartnern übernommen worden sein. Um an das Geld und die Wahrheit zu kommen, wählte der Arbeitgeber den juristischen Weg einer sogenannten Stufenklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main, die schließlich vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (Az. 18 Sa 967/22, Urteil vom 15.02.2023) landete.
Was ist eine Stufenklage im Arbeitsrecht?
Um das Urteil zu verstehen, muss man zunächst das Instrument der Stufenklage nach § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO) begreifen. Sie ist das schärfste Schwert des Zivilrechts, wenn ein Kläger weiß, dass ihm etwas zusteht, aber nicht genau beziffern kann, wie viel….