Ein Hauseigentümer forderte für Kratzer in seiner Aufzugskabine den vollen Schadensersatz bei Naturalrestitution, also den kompletten Austausch der teuren Edelstahlverkleidung. Eine günstigere, rein optische Reparatur kam nicht infrage, denn sie gefährdete die Statik und Betriebssicherheit des gesamten Aufzugs. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 98/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Koblenz
- Datum: 27.02.2023
- Aktenzeichen: 4 O 98/21
- Verfahren: Schadensersatzklage
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Haftungsrecht
- Das Problem: Ein Hauseigentümer klagte auf Ersatz der Kosten für die komplette Erneuerung der von einem Mieter beschädigten Edelstahlwände eines Aufzugs. Der Verursacher weigerte sich, da die Kratzer nur optisch seien und die Reparaturkosten für unverhältnismäßig hoch hielt.
- Die Rechtsfrage: Muss derjenige, der Eigentum beschädigt, die vollständigen Kosten für die teure Erneuerung tragen, wenn günstigere Reparaturvorschläge die technische Betriebssicherheit des Gegenstandes gefährden würden?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass nur der vollständige Austausch der zerkratzten Verkleidung technisch zulässig ist, um die Statik und Betriebssicherheit des Aufzugs zu gewährleisten. Da die Reparaturkosten den Zeitwert des Aufzugs nicht überschritten, war die Wiederherstellung angemessen.
- Die Bedeutung: Der Verursacher eines Schadens schuldet grundsätzlich die komplette Wiederherstellung des Originalzustandes. Eine technisch unsichere „kosmetische“ Reparatur muss der Geschädigte nicht akzeptieren, selbst wenn sie erheblich günstiger wäre.
Wer zahlt bei Kratzern in der Aufzugskabine?
Ein Aufzug ist weit mehr als eine bewegliche Kiste an einem Seil; er ist ein hochsensibles, statisch austariertes System. Dies musste ein Beklagter vor dem Landgericht Koblenz erfahren, nachdem er im November 2019 die Edelstahlverkleidung einer Aufzugskabine beschädigt hatte. Der Fall, der unter dem Aktenzeichen 4 O 98/21 verhandelt wurde, drehte sich vordergründig um tiefe Kratzer in der linken Seiten- und der Rückwand. Der Hauseigentümer wollte den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und forderte den kompletten Austausch der Stahlpaneele. Die Kosten hierfür veranschlagte die Fachfirma auf stolze 13.550,00 Euro netto. Der Verursacher und seine Haftpflichtversicherung hielten diese Forderung für maßlos überzogen. Ihr Argument klang für den Laien zunächst plausibel: Es handele sich lediglich um eine optische Beeinträchtigung. Statt teure Originalteile einzubauen, könne man die Kratzer doch einfach kostengünstig überkleben oder kaschieren. Der Streitwert belief sich nach einer Teilzahlung noch auf 8.756,63 Euro. Am 27.02.2023 musste das Gericht entscheiden, ob der Geschädigte Anspruch auf die „Luxus-Reparatur“ hat oder sich mit der billigen Kosmetik begnügen muss.
Was bedeutet Naturalrestitution nach § 249 BGB?
Um das Urteil zu verstehen, muss man zunächst das fundamentale Prinzip des deutschen Schadensersatzrechts kennen. Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist gemäß § 249 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur sogenannten Naturalrestitution verpflichtet. Das bedeutet vereinfacht gesagt: Der Schädiger muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Gesetzgeber bevorzugt also die reale Reparatur gegenüber einer bloßen Geldentschädigung. Allerdings hat dieser Grundsatz Grenzen….