Nach einer Flugannullierung zahlte eine Airline die Hotelrechnung, doch die Passagiere blieben auf den Kosten für Fähre, Bus und Taxi für ihre Heimreise sitzen. Vor Gericht wurde die bereits gezahlte Summe zum Streitfall, denn die Airline wollte den Verwendungszweck plötzlich ändern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 37 C 209/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
- Datum: 04.05.2023
- Aktenzeichen: 37 C 209/22
- Verfahren: Vereinfachtes Verfahren
- Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Vertragsrecht, Schuldrecht
- Das Problem: Passagiere forderten nach einer Flugannullierung die Erstattung von Mehrkosten für Fährumbuchungen sowie Bus- und Taxifahrten. Die Fluggesellschaft versuchte, eine bereits geleistete Zahlung für Hotelkosten nachträglich auf die Fahrtkosten umzuwidmen.
- Die Rechtsfrage: Muss eine Airline unumgängliche Mehrkosten für Umbuchungen oder Fahrten nach einer Annullierung erstatten? Darf eine Airline die Zweckbestimmung einer bereits geleisteten Zahlung nachträglich ändern, um andere Ansprüche zu verrechnen?
- Die Antwort: Ja, zusätzliche Beförderungskosten müssen erstattet werden, wenn die Airline keine Ersatzbeförderung bereitstellt. Nein, die Airline ist an ihre ursprüngliche Zuweisung der Zahlung zu einem bestimmten Kostenpunkt gebunden und kann diese nicht nachträglich ändern.
- Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass Passagiere Ansprüche auf Erstattung unumgänglicher Reisekosten haben, die durch die Flugannullierung entstehen. Zudem stellt es klar, dass Fluggesellschaften eine einmal getroffene Entscheidung zur Bezahlung eines bestimmten Kostenpunktes nicht nachträglich revidieren dürfen.
Wer zahlt die Folgekosten bei einer Flugannullierung?
Ein Sommerurlaub in Griechenland endete für zwei Reisende im Juni 2022 anders als geplant. Ihr Rückflug von Volos nach Düsseldorf, durchgeführt als Flug N01, wurde am 18. Juni annulliert. Die Fluggesellschaft ließ ihre Kunden jedoch nicht nur am Boden zurück, sondern verursachte eine Kette von organisatorischen und finanziellen Problemen. Um überhaupt nach Hause zu kommen, mussten die Passagiere improvisieren: Sie buchten eine Fährfahrt um und nahmen Bus sowie Taxi zum Flughafen Thessaloniki, um von dort einen Ersatzflug zu erreichen. Zusätzlich blieb ein Hotelzimmer ungenutzt, das nicht mehr storniert werden konnte. Der Streitwert vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 37 C 209/22) wirkte auf den ersten Blick überschaubar. Es ging nach einem ersten Teilerfolg noch um Restbeträge von jeweils rund 114 Euro pro Person für diese Mehrkosten. Doch der Fall entwickelte juristische Sprengkraft durch ein taktisches Manöver der Airline: Sie zahlte einen Teilbetrag für das Hotel, wollte diese Zahlung später aber plötzlich auf die Taxikosten angerechnet wissen. Das Gericht musste am 4. Mai 2023 entscheiden, ob ein solches „Hütchenspiel“ mit Zahlungszwecken zulässig ist.
Welche Gesetze regeln die Erstattung von Mehrkosten?
In diesem Fall prallten zwei wesentliche Rechtsregime aufeinander, die für den Verbraucherschutz im Luftverkehr entscheidend sind. Zum einen greift die europäische Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004). Sie regelt nicht nur die pauschalen Ausgleichszahlungen (hier 400 Euro, die bereits anerkannt waren), sondern in den Artikeln 8 und 9 auch Betreuungsleistungen und die Pflicht zur anderweitigen Beförderung. Erbringt die Airline diese Leistungen nicht, wandelt sich die Pflicht in einen Zahlungsanspruch um….