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Vereinsausschluss wegen öffentlicher Kritik: Was erlaubt ist und was nicht.

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Ein Mitglied eines Wirtschaftsverbandes startete eine öffentliche Kampagne gegen die Geschäftsführung, was zum sofortigen Vereinsausschluss wegen öffentlicher Kritik führte. Vor Gericht pochte der Unternehmer auf seine Meinungsfreiheit, doch die Richter mussten prüfen, wo diese an die Grenzen der Loyalitätspflicht stößt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 234 C 156/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Charlottenburg
  • Datum: 06.03.2023
  • Aktenzeichen: 234 C 156/22
  • Verfahren: Klage über Vereinsausschluss
  • Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Meinungsfreiheit

  • Das Problem: Eine Klägerin wurde aus einem Wettbewerbsverband ausgeschlossen. Sie hatte öffentlich demonstriert, rufschädigende Vorwürfe geäußert und den Verband als „Geldmaschine“ und „Abmahnverband“ bezeichnet.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Verein ein Mitglied wegen massiver öffentlicher Kritik ausschließen, oder ist dieses Verhalten durch die Meinungsfreiheit geschützt?
  • Die Antwort: Der Ausschluss war wirksam. Die Äußerungen des Mitglieds verletzten die Interessen des Vereins im erheblichen Umfang. Die Meinungsfreiheit schützt keine unbewiesenen, rufschädigenden Mutmaßungen über illegitime Motive.
  • Die Bedeutung: Vereine können Mitglieder ausschließen, die das Ansehen und die satzungsmäßige Legitimation nachhaltig gefährden. Die Vereinigungsfreiheit kann die Meinungsfreiheit des Mitglieds bei gezielten Kampagnen überwiegen.

Darf ein Verein kritische Mitglieder ausschließen?

Der Fall vor dem Amtsgericht Charlottenburg (Urteil vom 06.03.2023, Aktenzeichen 234 C 156/22) liest sich wie ein Rosenkrieg, allerdings im gewerblichen Gewand. Auf der einen Seite steht ein sogenannter qualifizierter Wirtschaftsverband, dessen Hauptaufgabe laut Satzung und Gesetz (§ 8b UWG) darin besteht, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen – ein „Abmahnverein“ im klassischen Sinne, der jährlich über tausend Abmahnungen verschickt. Auf der anderen Seite steht ein Mitgliedsunternehmen, das selbst mehrfach ins Visier dieses Verbandes geraten war und beschloss, den Konflikt auf die Straße zu tragen. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt, doch der ideelle Konflikt wog schwerer. Das Mitglied, das seit 2016 dem Verein angehörte, inszenierte eine öffentliche Kampagne gegen den eigenen Verband. Es blieb nicht bei interner Kritik: Der Gesellschafter kündigte telefonisch eine Demonstration mit bis zu 200 Teilnehmern an, forderte die Offenlegung von Gehältern und drohte mit Auskunftsklagen. Tatsächlich fand am 15.07.2022 vor der Geschäftsstelle eine Demonstration statt, wenn auch nur mit 30 bis 40 Personen. Dort fielen über Megafon und auf Bannern Begriffe wie „Geldmaschine“, „Internet-Spitzel“ und der Vorwurf, der Verein betreibe „Abzocke statt Interessenvertretung“. Flankiert wurde dies durch eine eigens eingerichtete Website, die ähnliche Vorwürfe publizierte. Der Verband reagierte prompt: Nach einer Anhörung schloss er das Mitglied im August 2022 aus. Das geschasste Mitglied klagte auf Feststellung, dass die Mitgliedschaft fortbestehe.

Welche rechtlichen Hürden gelten für einen Vereinsausschluss?

Ein Rauswurf aus einem Verein ist juristisch keine Kleinigkeit, denn er greift tief in die Rechte des Mitglieds ein. Die rechtliche Basis bildet hier das Zusammenspiel aus dem Grundgesetz und dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwei mächtige Grundrechte prallen aufeinander: Die Vereinigungsfreiheit des Verbandes (Art….


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