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SFN-Zuschläge im Urlaubsentgelt: Welche Sozialabgaben gelten?

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Eine Pflegeheim-Betreiberin berücksichtigte vier Jahre lang keine SFN-Zuschläge bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für ihre Mitarbeiter. Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung führte zu einer hohen Nachforderung, weil die eigentlich steuerfreien Zuschläge im Urlaub ihre Privilegien verlieren. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 BA 26/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen‑Bremen
  • Datum: 08.05.2023
  • Aktenzeichen: L 2 BA 26/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren zur Beitragsnacherhebung
  • Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht

  • Das Problem: Eine Pflegeeinrichtung wurde nach einer Betriebsprüfung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgefordert. Die Prüfstelle beanstandete, dass die Klägerin Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) bei der Berechnung des fortzuzahlenden Urlaubs- und Krankheitsentgelts nicht berücksichtigt hatte.
  • Die Rechtsfrage: Müssen SFN-Zuschläge, die bei tatsächlicher Leistung steuerfrei sind, in die Berechnung des Urlaubsentgelts einfließen und dadurch sozialversicherungspflichtig werden?
  • Die Antwort: Ja, grundsätzlich müssen diese Zuschläge zur Berechnung des Urlaubsentgelts herangezogen werden. Die steuerliche Befreiung gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit und entfällt daher bei der Berechnung des fortgezahlten Lohns im Urlaub. Das Gericht korrigierte jedoch die konkrete Nachforderung wegen Berechnungsfehlern um ein Achtel.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber müssen alle schwankenden Verdienstbestandteile, wie SFN-Zuschläge, in die Berechnung des durchschnittlichen Urlaubsentgelts einbeziehen. Dadurch werden diese Lohnbestandteile während Urlaubs- und Krankheitszeiten sozialversicherungspflichtig.

Müssen SFN-Zuschläge auch im Urlaub gezahlt werden?

Es ist ein Szenario, das viele Arbeitgeber fürchten: Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung steht vor der Tür und durchleuchtet die Lohnabrechnungen der letzten Jahre. Genau dies widerfuhr einer Betreiberin von Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen. Im Kern des Streits stand eine vermeintlich klare Praxis: Wer arbeitet, bekommt Geld. Wer sonntags, an Feiertagen oder nachts arbeitet, bekommt steuerfreie Zuschläge (SFN-Zuschläge). Wer jedoch Urlaub hat oder krank ist, arbeitet nicht zu diesen besonderen Zeiten und bekommt folglich nur sein Grundgehalt. Diese Logik wurde der Betreiberin zum Verhängnis. Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Zeitraum von 2013 bis 2016 und stellte eine Nachforderung von insgesamt über 26.000 Euro fest. Der Vorwurf lautete, dass die Arbeitgeberin das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall systematisch zu niedrig angesetzt habe, weil sie die durchschnittlichen Zuschläge nicht berücksichtigte. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen musste am 8. Mai 2023 unter dem Aktenzeichen L 2 BA 26/22 entscheiden, ob diese „Phantom-Zuschläge“ tatsächlich geschuldet waren und ob darauf Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Exemplarisch wurde dieser Streit für eine einzelne Mitarbeiterin ausgefochten, bei der es um eine Nachforderung von ursprünglich 63,92 Euro ging.

Wann sind Zuschläge steuer- und beitragspflichtig?

Um diesen Fall zu verstehen, muss man das Spannungsfeld zwischen Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht betrachten. Normalerweise sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei, sofern sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden….


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