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Krankengeld-Anspruch bei fehlender eAU: Patient haftet nicht für Arztfehler

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Einem Patienten wurde der Krankengeld-Anspruch bei fehlender eAU-Meldung verwehrt, weil die digitale Krankschreibung seines Arztes die Krankenkasse nie erreichte. Vor Gericht musste geklärt werden, wer für technische Pannen haftet, seit die Meldepflicht 2021 auf die Arztpraxen überging. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 10 KR 245/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 16.11.2022
  • Aktenzeichen: L 10 KR 245/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren (Krankenversicherung)
  • Rechtsbereiche: Krankenversicherung, Krankengeld, Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

  • Das Problem: Ein freiwillig Versicherter reichte seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet in Papierform bei der Krankenkasse ein. Die Krankenkasse verweigerte deshalb Krankengeld für über zwei Monate, weil der Versicherte die Meldefrist nicht eingehalten habe. Der Patient meinte, die Ärzte seien seit 2021 zur elektronischen Übermittlung verpflichtet gewesen.
  • Die Rechtsfrage: Verliert ein Patient seinen Krankengeldanspruch, weil er die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst fristgerecht gemeldet hat, obwohl der Arzt die Meldung seit dem 01.01.2021 elektronisch an die Krankenkasse übermitteln musste?
  • Die Antwort: Nein. Der Anspruch auf Krankengeld bleibt erhalten. Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Krankschreibung liegt seit 2021 grundsätzlich beim Arzt. Technische oder organisatorische Verzögerungen bei der Einführung des eAU-Verfahrens dürfen dem Versicherten nicht schaden.
  • Die Bedeutung: Wenn die ärztliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten besteht, geht das Risiko einer verspäteten oder ausgefallenen Übermittlung nicht zulasten des Versicherten. Die Krankenkasse darf die Leistung in solchen Fällen nicht wegen einer versäumten Frist ablehnen.

Verweigert die Kasse Krankengeld, wenn die eAU fehlt?

Es ist der Albtraum eines jeden gesetzlich Versicherten: Man ist krank, verlässt sich auf die Technik und steht plötzlich ohne Geld da. Genau dieses Szenario verhandelte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 16. November 2022 unter dem Aktenzeichen L 10 KR 245/22. Im Zentrum des Streits stand ein freiwillig krankenversicherter Mann, der aufgrund einer Erkrankung und späterer Komplikationen über Monate arbeitsunfähig war. Der Konflikt entzündete sich an einer Lücke im System. Der Mann war seit Ende März 2021 krankgeschrieben. Während er zunächst Entgeltfortzahlung seines Arbeitgebers erhielt, entstand ab Mitte Mai der Anspruch auf Krankengeld. Doch hier geschah der Fehler: Der Patient meldete sich erst Ende Juli telefonisch bei seiner Krankenkasse und gab an, er sei durchgehend krank gewesen, habe die Bescheinigungen aber wegen Bettlägerigkeit und der Hochwasserkatastrophe nicht eingereicht. Zudem sei er davon ausgegangen, dass die Übermittlung digital funktioniere. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung für den Zeitraum vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021 rigoros ab. Ihr Argument war formaler Natur: Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche gemeldet worden, weshalb der Anspruch auf Krankengeld ruhe. Es ging um existenzielle Summen für den Versicherten, der sich darauf berief, dass seit Anfang 2021 eigentlich die Ärzte für die Übermittlung zuständig seien.

Wer muss die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse melden?…


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