Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kosten des Gutachtens im Erbschein: Wann die nachträgliche Korrektur scheitert.

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Ein Antragsteller sollte die Kosten des Gutachtens im Erbscheinsverfahren von 1.559 Euro tragen und versuchte, diese auf einen Dritten abzuwälzen. Eine einzige versäumte Frist machte die Frage, wer die Kosten eigentlich hätte zahlen müssen, für das Gericht am Ende völlig irrelevant. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 4/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 08.05.2023
  • Aktenzeichen: 3 W 4/23
  • Verfahren: Kostenentscheidung im Nachlassverfahren
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Erbrecht

  • Das Problem: Ein Erbschein-Antragsteller sollte die Kosten für ein teures Gutachten zahlen. Er argumentierte, der Gegner habe das Gutachten mutwillig veranlasst. Er forderte die nachträgliche Übertragung dieser Kosten auf den Gegner.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Antragsteller die Gutachtenkosten bezahlen? Konnte das Gericht die Kostenentscheidung nachträglich noch ändern?
  • Die Antwort: Nein. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller bleibt der Kostenschuldner. Die kurze Frist für eine nachträgliche Korrektur war versäumt worden. Die absolute Jahresfrist zur Heilung der Fristversäumnis war bereits abgelaufen.
  • Die Bedeutung: Entscheidungen über Gerichtskosten müssen sofort geprüft werden. Wird eine nachträgliche Korrektur nicht binnen der Zwei-Wochen-Frist beantragt, ist sie später unmöglich. Eine fehlende Belehrung durch das Gericht verlängert die absolute Jahresfrist nicht.

Wer zahlt das Gutachten beim Erbscheinverfahren?

Ein Erbfall ist oft schon emotional belastend genug, doch richtig teuer wird es, wenn Zweifel an der Echtheit des Testaments aufkommen. Genau dies passierte vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 3 W 4/23) in einem Fall, der am 08.05.2023 entschieden wurde. Ein Mann beantragte beim Amtsgericht Lübben einen gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn und seine Schwester jeweils zur Hälfte als Erben ausweisen sollte. Das Gericht sah die Voraussetzungen als gegeben an und erließ am 29.12.2020 einen entsprechenden Feststellungsbeschluss. Doch ein weiterer Beteiligter funkte dazwischen. Um Zweifel an der letztwilligen Verfügung auszuräumen, holte das Gericht ein graphologisches Gutachten ein. Dieses Gutachten bestätigte zwar die Position des Antragstellers, kostete jedoch stolze 1.559 Euro. Der Dritte, der die Zweifel gesät hatte, nahm seine Beschwerde später zurück. Als jedoch die Rechnung der Landesjustizkasse eintraf, staunte der Antragsteller nicht schlecht: Er sollte die vollen 1.559 Euro zahlen. Seine Argumentation war menschlich verständlich: Der Dritte habe das Gutachten mutwillig provoziert, nur um weiter mietfrei im Nachlasshaus wohnen zu können, also müsse dieser auch zahlen. Der Streitwert belief sich auf exakt diese Gutachterkosten, und die zentrale Frage lautete: Kann man die Rechnung nachträglich auf den Störenfried abwälzen?

Wer trägt die Gerichtskosten im Nachlassverfahren?

Um die Entscheidung des Senats zu verstehen, muss man die gesetzliche Grundregel im Erbrecht kennen. Anders als im Zivilprozess, wo meist der Verlierer alles zahlt, gilt im Erbscheinsverfahren ein anderes Prinzip. Gemäß § 22 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) haftet primär derjenige für die Kosten, der das Verfahren beantragt hat. Wer also einen Erbschein will, muss grundsätzlich für die Gebühren und Auslagen geradestehen – auch für teure Sachverständigengutachten, die zur Klärung der Erbfolge nötig sind….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv