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Fristlose Kündigung wegen WhatsApp-Foto: Die Zwei-Wochen-Frist entscheidet

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Ein 57-jähriger Mitarbeiter erhielt nach fast 20 Jahren Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung wegen eines WhatsApp-Fotos an eine Kollegin. Vor Gericht ging es weniger um das Foto als um eine Frist, die der Arbeitgeber um nur drei Tage versäumte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 93/19 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Datum: 10.01.2020
  • Aktenzeichen: 1 Ca 93/19
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Kündigungsrecht, Antidiskriminierungsrecht

  • Das Problem: Ein langjähriger Mitarbeiter schickte einer Kollegin außerhalb der Arbeitszeit ein Foto seines erigierten Penis per WhatsApp. Wegen dieses Vorfalls und weiterer Belästigungsvorwürfe am Arbeitsplatz kündigte der Arbeitgeber fristlos.
  • Die Rechtsfrage: Durfte der Arbeitgeber fristlos kündigen, obwohl die schwerwiegendste Pflichtverletzung (das Foto) im privaten Bereich stattfand und der Mitarbeiter die anderen Vorwürfe bestritt?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht erklärte die fristlose und die hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam. Die Kündigungserklärungsfrist wurde versäumt. Zudem war die Kündigung unverhältnismäßig, da die private Natur des Fehlverhaltens und die lange Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters überwogen.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber müssen bei einer fristlosen Kündigung eine kurze Erklärungsfrist von zwei Wochen strikt einhalten. Bei außerdienstlichem Fehlverhalten ist die Kündigung nur zulässig, wenn keine milderen Mittel, wie eine Versetzung des Mitarbeiters, zumutbar sind.

Reicht ein Nacktfoto für die fristlose Kündigung?

Es ist ein Fall, der die Grenzen zwischen Privatsphäre und Arbeitsplatz auf die Probe stellt und am 10. Januar 2020 vor dem Arbeitsgericht verhandelt wurde (Az. 1 Ca 93/19). Im Zentrum des Konflikts steht ein 57-jähriger Maschineneinrichter, der seit fast zwanzig Jahren, genauer seit dem Jahr 2000, für ein großes Pharmaunternehmen mit 1.400 Mitarbeitern tätig war. Der Familienstand des Mannes ist ledig, sein Bruttogehalt lag bei 3.700 Euro. Doch an einem sonnigen Sonntagnachmittag im Juli 2019 beging er einen folgenschweren Fehler, der den Streitwert später auf 11.100 Euro treiben sollte. Der Arbeitnehmer sandte von seinem privaten Smartphone eine WhatsApp-Nachricht an eine langjährige Kollegin, mit der er auch privat befreundet war. Der Inhalt war jedoch alles andere als freundschaftlich harmlos: Es handelte sich um ein Foto seines erigierten Penis. Die Kollegin reagierte entsetzt und meldete den Vorfall ihrem Vorgesetzten. Daraufhin kamen weitere Vorwürfe anderer Mitarbeiterinnen ans Licht, die von unerwünschten Berührungen und Küssen im Nacken berichteten. Das Unternehmen sah rot und sprach am 12. August 2019 die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Die Kernfrage des Gerichts war nun: Rechtfertigt ein solches Foto aus dem Privatbereich den sofortigen Rauswurf eines langjährigen Mitarbeiters, oder gelten hier andere Maßstäbe?

Welche Fristen müssen Arbeitgeber bei Kündigungen beachten?

Bevor man den moralischen Aspekt bewertet, muss man das juristische Handwerkszeug verstehen, das in diesem Fall über Sieg oder Niederlage entschied. Hier prallen zwei Welten aufeinander: der Schutz vor sexueller Belästigung und der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), speziell § 12 Abs. 3, verpflichtet den Arbeitgeber zwar, bei sexueller Belästigung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Betroffenen zu schützen….


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