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Entschädigung bei sexueller Belästigung: Kündigung unwirksam und Arbeitgeberhaftung

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Eine Firma kündigte ihrer Minijobberin fristlos, nachdem diese eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch den Geschäftsführer gemeldet hatte. Vor Gericht ging es um 2.500 Euro Entschädigung, doch die entscheidende Frage war, warum plötzlich auch das Unternehmen haften sollte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 1739/14 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Weiden
  • Datum: 16.09.2015
  • Aktenzeichen: 3 Ca 1739/14
  • Verfahren: Arbeitsrechtsstreit
  • Rechtsbereiche: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Kündigungsrecht, Arbeitsvertrag

  • Das Problem: Eine Bürokraft warf dem Geschäftsführer ihres Arbeitgebers vor, sie im Büro und bei Außenterminen wiederholt sexuell belästigt zu haben. Die Firma kündigte der Mitarbeiterin daraufhin fristlos, was diese gerichtlich anfocht und zusätzlich Entschädigung forderte.
  • Die Rechtsfrage: War die fristlose Kündigung durch die Firma berechtigt und muss der Arbeitgeber für die sexuellen Übergriffe des Geschäftsführers Entschädigung und Schadensersatz zahlen?
  • Die Antwort: Die fristlose Kündigung war unwirksam, wurde aber in eine ordentliche Kündigung umgedeutet, die zum 15.07.2015 wirksam wurde. Das Gericht sah die sexuellen Belästigungen als erwiesen an. Die Firma und der Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Entschädigung von 2.500 Euro sowie für den Ersatz aller materiellen Schäden.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber haften, wenn sie keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung im Betrieb ergreifen. Opfer sexueller Belästigung haben auch bei unwirksamer Kündigung Anspruch auf Entschädigung, deren Höhe das Gericht unter Berücksichtigung der Schwere der Übergriffe festlegt.

Darf man nach sexueller Belästigung gekündigt werden?

Es klingt wie ein Albtraum, der zur juristischen Realität wurde: Eine Arbeitnehmerin wehrt sich gegen sexuelle Übergriffe ihres Chefs, und statt Hilfe zu erhalten, findet sie kurz darauf die Kündigung im Briefkasten. Dieser Fall, verhandelt vor dem Arbeitsgericht Weiden (Kammer Schwandorf), zeigt exemplarisch, wie Gerichte reagieren, wenn Opfer zu Tätern gemacht werden sollen. Das Urteil vom 16. September 2015 (Aktenzeichen 3 Ca 1739/14) befasst sich nicht nur mit der Glaubwürdigkeit bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, sondern statuiert auch ein Exempel für die Organisationsverantwortung von Unternehmen. Im Zentrum des Streits stand eine Bürokraft, die seit August 2014 in einem 400-Euro-Minijob beschäftigt war. Ihr Vorgesetzter, der Geschäftsführer der beklagten Firma, näherte sich ihr in den folgenden Wochen wiederholt körperlich an. Die Vorwürfe waren massiv: unerwünschte Berührungen auf der Bürocouch, Hand auf dem Oberschenkel im Auto mit Bewegung Richtung Schritt und schließlich ein Vorfall am 25. September 2014, bei dem er sie von hinten umklammerte und an die Brüste fasste. Die Klägerin erkrankte daraufhin arbeitsunfähig. Die Reaktion der Firma war drastisch: Statt den Geschäftsführer zur Rechenschaft zu ziehen, kündigte das Unternehmen der Frau – zunächst ordentlich, später sogar fristlos. Der offizielle Vorwurf der Firma lautete, die Frau habe gelogen, insbesondere über einen Vorfall mit einer Schusswaffe. Es ging um nicht weniger als die Wiederherstellung der Ehre der Klägerin und eine finanzielle Entschädigung.

Welche Rechte habe ich bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?…


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