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Anzeigepflichtverletzung bei Vergesslichkeit: BU-Schutz bleibt bestehen

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Einer Frau drohte der Verlust ihrer Berufsunfähigkeitsrente von 120.000 Euro wegen einer Anzeigepflichtverletzung, weil sie fünf Jahre alte psychologische Sitzungen bei Antragstellung vergaß. Vor Gericht hing ihr gesamter Anspruch aber nicht davon ab, was sie vergaß, sondern ob sie es überhaupt wissen musste. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1215/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Dresden
  • Datum: 06.12.2022
  • Aktenzeichen: 4 U 1215/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung, Anzeigepflicht

  • Das Problem: Eine Frau forderte Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer psychischen Erkrankung. Der Versicherer verweigerte die Leistung rückwirkend. Er behauptete, die Frau habe bei Antragstellung Behandlungen wegen Lampenfieber aus dem Jahr 2008 verschwiegen.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Versicherer die Leistung verweigern und den Vertrag rückwirkend ändern, wenn der Kunde glaubhaft vergessen hat, frühere, lange zurückliegende Abklärungen anzugeben?
  • Die Antwort: Nein. Der Versicherer muss die vereinbarten Leistungen zahlen. Das Gericht sah es als glaubhaft an, dass die Frau die Vorfälle von 2008 schlicht vergessen hatte. Eine Anzeigepflichtverletzung liegt nur bei tatsächlicher Kenntnis des Versicherungsnehmers vor.
  • Die Bedeutung: Versicherungsnehmer müssen nur Gesundheitsumstände offenbaren, die sie zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich kennen. Die bloße Fahrlässigkeit beim Vergessen alter Vorfälle reicht nicht aus, um den Leistungsanspruch zu verlieren.

Zahlt die Versicherung, wenn ich Vorerkrankungen vergessen habe?

Ein Kreuz an der falschen Stelle im Versicherungsantrag kann Jahre später die Existenz bedrohen. Genau dieses Szenario verhandelte das Oberlandesgericht Dresden in einem wegweisenden Urteil vom 06.12.2022 (Az. 4 U 1215/22). Im Zentrum des Konflikts stand eine junge Akademikerin, die ihren Leistungsanspruch der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machte. Der Streitwert belief sich auf über 120.000 Euro, doch die Versicherung verweigerte die Zahlung. Der Hintergrund des Streits wirkte zunächst eindeutig: Die Frau hatte im Jahr 2013 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und dabei alle Gesundheitsfragen verneint. Als sie drei Jahre später aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung berufsunfähig wurde, prüfte der Versicherer ihre Krankenakte. Dabei kam heraus, dass sie fünf Jahre vor Vertragsabschluss, im Jahr 2008, fünfmal bei einem Psychologen war. Der Versicherer witterte eine Anzeigepflichtverletzung bei Vergesslichkeit oder gar Vorsatz und erklärte eine Rückwirkende Vertragsanpassung. Damit wollte er psychische Erkrankungen vom Versicherungsschutz ausschließen, was den Leistungsanspruch der Frau vernichtet hätte. Das Gericht musste nun klären, ob ein vergessenes „Lampenfieber“ aus der Teenagerzeit den Versicherungsschutz Jahre später kosten darf.

Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG?

Bevor ein Versicherer das Risiko der Berufsunfähigkeit übernimmt, möchte er genau wissen, wie gesund der Antragsteller ist. Das Gesetz regelt dies in § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Der Antragsteller muss dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Diese Gesundheitsprüfung ist das Fundament des Vertrages….


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