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Mietwagenkosten nach Unfall trotz geringer Fahrleistung: Wer zahlt?

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Eine 80-jährige Autofahrerin forderte die vollen Mietwagenkosten nach Unfall trotz geringer Fahrleistung von nur 215 Kilometern zurück. Entgegen der Erwartung lag der entscheidende Knackpunkt aber nicht in der kurzen Strecke, sondern im vagen Ersatzfahrzeug-Angebot der Versicherung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 C 260/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Duisburg-Hamborn
  • Datum: 02.05.2023
  • Aktenzeichen: 9 C 260/22
  • Verfahren: Schriftliches Verfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht

  • Das Problem: Eine 80-jährige Autofahrerin verlangte nach einem Unfall die Erstattung der vollen Reparatur- und Mietwagenkosten. Der Haftpflichtversicherer lehnte die Zahlung ab. Er hielt die Anmietung des Ersatzfahrzeugs wegen der geringen Fahrleistung für unwirtschaftlich.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Versicherer die Mietwagenkosten bezahlen, auch wenn der Geschädigte das Auto kaum nutzt? Muss der Geschädigte ein günstigeres Ersatzfahrzeug annehmen, das der Versicherer anbietet?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht gab der Klägerin in voller Höhe Recht. Die geringe Nutzung des Mietwagens war wegen ihres hohen Alters und der damaligen Pandemie unerheblich.
  • Die Bedeutung: Ein Mietwagen ist auch bei geringer Fahrleistung erstattungsfähig, wenn besondere Umstände ständige Mobilität dringend erforderlich machen. Ein Versicherer kann sich nur auf die Schadensminderungspflicht berufen, wenn sein Angebot eines Ersatzfahrzeugs konkret und annahmefähig ist.

Wann sind Mietwagenkosten trotz wenig Fahrens erstattbar?

Ein unverschuldeter Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Wenn die gegnerische Versicherung dann aber die Erstattung notwendiger Kosten mit dem Argument verweigert, man habe den Mietwagen zu selten genutzt, landet der Streit schnell vor Gericht. Genau das geschah in einem Fall, den das Amtsgericht Duisburg-Hamborn am 2. Mai 2023 entscheiden musste (Aktenzeichen: 9 C 260/22). Im Zentrum stand die Frage, ob eine 80-jährige Fahrerin nach einem Unfall Anspruch auf die vollen Mietwagenkosten hat, auch wenn sie täglich nur wenige Kilometer zurücklegte, und ob Nebenkosten wie Probefahrten oder Desinfektionen erstattungsfähig sind.

Warum stritten die Parteien um 1.150,53 Euro?

Am 25. März 2022 wurde das Fahrzeug einer 80-jährigen Klägerin in Duisburg-Hamborn bei einem Unfall beschädigt. Die Schuldfrage war unstrittig: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die Beklagte in diesem Fall, musste für den gesamten Schaden aufkommen. Die Klägerin beauftragte eine Vertragswerkstatt mit der Reparatur und legte zuvor ein DEKRA-Schadengutachten vor. Die Werkstatt stellte eine Rechnung über 7.178,10 Euro aus. Die Versicherung zahlte davon jedoch nur 6.953,19 Euro und ließ einen Restbetrag von 224,91 Euro offen. Der Grund für die Kürzung waren drei Rechnungspositionen: Eine Probefahrt, eine Fahrzeugreinigung und Desinfektionsmaßnahmen, die jeweils mit 74,97 Euro brutto zu Buche schlugen. Die Versicherung hielt diese Kosten für nicht erstattungsfähig. Der weitaus größere Streitpunkt waren jedoch die Mietwagenkosten. Für die Dauer der Reparatur vom 31. März bis zum 13. April 2022, also für 14 Tage, mietete die Klägerin einen VW Polo. In dieser Zeit legte sie insgesamt nur 118 Kilometer zurück, was einer durchschnittlichen Tagesstrecke von etwa acht Kilometern entspricht. Die Versicherung zahlte von der Mietwagenrechnung nur 311,99 Euro und ließ 925,62 Euro unbeglichen….


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