Eine Polizeibeamtin forderte die Anerkennung ihrer schweren anaphylaktischen Reaktion nach der Corona-Impfung als Dienstunfall, da der Termin vom Dienstherrn vermittelt wurde. Obwohl der Dienstherr den Impftermin organisierte und Arbeitszeit gewährte, galt die erfolgte Impfung plötzlich als allgemeines Lebensrisiko. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 K 3268/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg
- Datum: 02.05.2023
- Aktenzeichen: 3 K 3268/21
- Verfahren: Klage auf Anerkennung als Dienstunfall
- Rechtsbereiche: Dienstunfallrecht, Infektionsschutzrecht
- Das Problem: Eine Polizeibeamtin erlitt nach einer COVID-19-Impfung in einem öffentlichen Impfzentrum eine schwere allergische Reaktion. Sie verlangte, dass dieser Körperschaden als Dienstunfall anerkannt wird, was ihr Dienstherr ablehnte.
- Die Rechtsfrage: War die freiwillige COVID-19-Impfung, die im öffentlichen Kreisimpfzentrum stattfand, noch so eng mit dem Dienst verbunden, dass der Schaden als Dienstunfall zählt?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht lehnte die Klage ab, weil die Impfung Teil einer gesamtstaatlichen Aktion war und es ihr am erforderlichen engen formellen und materiellen Dienstbezug fehlte.
- Die Bedeutung: Schäden aus COVID-19-Impfungen, die in staatlich organisierten Impfzentren stattfanden, gelten für Beamte grundsätzlich nicht als Dienstunfall, selbst wenn die Dienststelle bei der Terminvereinbarung half.
Dienstunfall nach Corona-Impfung: Wann zahlt der Staat?
Eine Polizeibeamtin erleidet nach einer Corona-Impfung eine schwere allergische Reaktion. Da ihre Dienststelle den Termin in einem öffentlichen Impfzentrum organisiert hatte, sieht sie den Vorfall als Arbeitsunfall. Doch ist eine staatlich organisierte Impfkampagne wirklich mit einer betrieblichen Maßnahme gleichzusetzen? Das Verwaltungsgericht Freiburg musste in seinem Urteil vom 2. Mai 2023 (Az.: 3 K 3268/21) einen schmalen Grat zwischen dienstlicher Fürsorge und allgemeinem Gesundheitsrisiko ziehen. Die Entscheidung zeigt, wie entscheidend die Frage der Kontrolle und Verantwortung für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist.
Was genau führte zum Streit um den Impfschaden?
Der Fall beginnt am 13. März 2021. Die Klägerin, eine Beamtin im gehobenen Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, erhält an diesem Tag in einem Kreisimpfzentrum eine Impfung mit dem AstraZeneca-Vakzin. Der Termin wurde zentral über ihre Dienststelle vereinbart, denn im Frühjahr 2021 gehörten Polizeibedienstete zu den priorisierten Gruppen. Für die Wahrnehmung des Termins gewährte der Dienstherr eine pauschale Arbeitszeitgutschrift von zwei Stunden. Eine Pflicht zur Impfung bestand jedoch nicht. Wenige Stunden nach der Impfung tritt bei der Beamtin eine anaphylaktische Reaktion auf. Sie leidet unter einer Zungenschwellung und einem Engegefühl, wird notärztlich versorgt und muss vom 13. bis zum 17. März 2021 stationär im Krankenhaus behandelt werden. Ihre Arbeitsunfähigkeit dauert bis zum 28. März 2021 an. Am 3. Mai 2021 beantragt sie bei ihrem Dienstherrn die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall. Ein polizeiärztlicher Dienst bestätigt am 21. Juni 2021 den kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung und der schweren allergischen Reaktion. Trotzdem lehnt die Hochschule für Polizei den Antrag mit Bescheid vom 19. Juli 2021 ab. Die Begründung: Die Impfung sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen….