Ein medizinischer Sachverständiger stellte für eine ergänzende Vergütung für Sachverständigen-Stellungnahme zusätzliche Stunden in Rechnung, weil er sein eigenes, 70-seitiges Gutachten neu studieren musste. Das Sozialgericht zweifelte an der Erforderlichkeit dieses erneuten Aktenstudiums, doch der Gutachter lieferte eine überraschende Begründung. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 JVEG 725/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Thüringen
- Datum: 18.11.2025
- Aktenzeichen: L 1 JVEG 725/25
- Verfahren: Festsetzung der Sachverständigenvergütung
- Rechtsbereiche: Justizvergütung, Sachverständigenentschädigung
- Das Problem: Ein Sachverständiger forderte eine höhere Vergütung für eine zusätzliche Stellungnahme. Er legte Widerspruch gegen die vorläufige Festsetzung der Kosten ein. Er verlangte die Bezahlung für 2,4 Stunden Arbeitszeit.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Sachverständiger die Zeit für das erneute Lesen seines umfangreichen Altgutachtens anrechnen, wenn er ergänzende Fragen beantworten muss? Ist der von ihm angegebene Gesamtzeitaufwand von 2,4 Stunden angemessen?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht setzte die volle geforderte Entschädigung von 261,70 Euro fest. Die nochmalige Durchsicht des Gutachtens war zur sinnvollen Beantwortung der Fragen erforderlich. Die angegebene Zeit lag innerhalb der üblichen Erfahrungswerte.
- Die Bedeutung: Sachverständige erhalten auch für die erneute Durchsicht von Altunterlagen eine Vergütung, wenn dies für die neue Aufgabe nötig ist. Die gerichtliche Festsetzung der Kosten ist unabhängig von der Höhe der vorläufigen Festsetzung. Auch Schreibgebühren und Umsatzsteuer sind zu erstatten.
Wie viel Vergütung gibt es für eine ergänzende Stellungnahme?
Jeder Gerichtsprozess kostet Zeit und Geld, doch besonders spannend wird es, wenn Experten ihre Rechnung präsentieren. Im vorliegenden Fall vor dem Landessozialgericht Thüringen ging es um einen klassischen Konflikt zwischen der Staatskasse und einem beauftragten medizinischen Sachverständigen. Der Streitwert mag mit 261,70 Euro auf den ersten Blick gering wirken, doch die dahinterstehende Prinzipienfrage ist für jeden Gutachter von zentraler Bedeutung. Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Ein Sachverständiger hatte in einem sozialgerichtlichen Verfahren bereits ein umfangreiches Gutachten von rund 70 Seiten inklusive Anlagen erstellt. Später verlangte das Gericht eine ergänzende Stellungnahme zu einem Schriftsatz der Klägerseite. Der Experte lieferte die Antworten am 7. Juli 2025 und stellte dafür 2,4 Stunden in Rechnung. Davon entfielen 0,76 Stunden – also rund 45 Minuten – allein auf das erneute Aktenstudium. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der als „Kostenwächter“ des Gerichts fungiert, setzte die Vergütung vorläufig fest, womit der Sachverständige jedoch nicht einverstanden war. Er legte das Rechtsmittel der Erinnerung ein. Das Gericht musste nun unter dem Aktenzeichen L 1 JVEG 725/25 entscheiden, ob es bezahlte Arbeitszeit ist, wenn ein Gutachter sein eigenes, bereits geschriebenes Werk zur Beantwortung neuer Fragen nochmals durchliest.
Wie berechnet sich das Honorar nach JVEG?
Um den Streit zu verstehen, muss man einen Blick in das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) werfen. Dieses Gesetz regelt, wie viel Geld Zeugen und Sachverständige erhalten. Die zentrale Norm ist hier § 8 JVEG….