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Lungenkrebs als Berufskrankheit anerkennen: Wann nicht?

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Ein ehemaliger Panzerschlosser wollte seinen Lungenkrebs als Berufskrankheit anerkennen lassen, obwohl die berufliche Chrom-VI-Dosis nur 248 Chrom-VI-Jahre erreichte. Dieser Wert unterschritt den kritischen Orientierungspunkt deutlich. Das Gericht musste nun klären, ob sein starkes Rauchen den kausalen Zusammenhang zur Arbeit vollständig aufhob. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 9 U 187/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Datum: 21. November 2025
  • Aktenzeichen: L 9 U 187/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Berufskrankheitenrecht, Unfallversicherungsrecht

  • Das Problem: Ein ehemaliger Panzerschlosser erkrankte an Lungenkrebs. Er forderte die Anerkennung als Berufskrankheit wegen des Kontakts mit Chrom-VI während seiner Tätigkeit. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab, weil seine Schadstoffdosis zu gering war und er rauchte.
  • Die Rechtsfrage: Ist Lungenkrebs als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die berufliche Exposition mit krebserregenden Stoffen den wissenschaftlichen Richtwert deutlich unterschreitet und der Patient zusätzlich geraucht hat?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht konnte keine überwiegende Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die berufliche Arbeit die wesentliche Ursache für die Krebserkrankung war. Die ermittelte Dosis von 248 Chrom-VI-Jahren lag deutlich unter dem Orientierungswert von 500.
  • Die Bedeutung: Der wissenschaftliche Orientierungswert von 500 Chrom-VI-Jahren bleibt eine wichtige Richtgröße im Berufskrankheitenrecht. Wenn dieser Wert nicht erreicht wird, erschwert ein zusätzlicher privater Risikofaktor wie Rauchen die Anerkennung stark.

Berufskrankheit: Wann ist die Arbeit schuld am Lungenkrebs?

Ein Panzerschlosser erkrankt mit 47 Jahren an Lungenkrebs. Über Jahrzehnte hat er bei der Bundeswehr an Panzern geschweißt und geschliffen, dabei Chrom-VI-Stäube eingeatmet – ein bekanntermaßen krebserregender Stoff. Für ihn ist der Fall klar: Seine Arbeit hat ihn krank gemacht. Die gesetzliche Unfallversicherung sieht das anders. Sie verweist auf eine deutlich zu niedrige Schadstoffdosis und auf die Tatsache, dass der Mann Raucher war. In einem am 21. November 2025 verkündeten Urteil musste das Hessische Landessozialgericht (Az. L 9 U 187/23) entscheiden, wo die Grenze verläuft zwischen einer beruflichen Belastung und dem allgemeinen Lebensrisiko.

Warum führte Chromstaub zum jahrelangen Rechtsstreit?

Der 1968 geborene Kläger arbeitete seit 1992 als Kfz- und Panzerschlosser für die Bundeswehr. Seine Hauptaufgabe war die Instandsetzung von Panzern, eine Tätigkeit, die regelmäßig mit Schleif- und Schweißarbeiten verbunden war. Diese Arbeiten führte er in großen Werkhallen aus. Am 4. Mai 2016 dann die Diagnose: Ein Adenokarzinom im linken Lungenlappen, Stadium IA. Der Mann war zu diesem Zeitpunkt 47 Jahre alt. Nach der Operation meldete er am 28. September 2016 den Verdacht auf eine Berufskrankheit bei seiner Unfallversicherung, der Beklagten im Verfahren. Daraufhin begann ein aufwendiges Ermittlungsverfahren. Das zuständige Kompetenzzentrum der Bundeswehr berechnete auf Basis von Datenbanken und den Angaben des Klägers seine lebenslange Belastung mit Chrom-VI. Das Ergebnis, nach mehreren Prüfungen: eine Kumulative Dosis von 248 „Chrom-VI-Jahren“. Dieser Wert beschreibt die auf ein Arbeitsleben hochgerechnete Konzentration des Schadstoffs in der Atemluft. Mit Bescheid vom 28….


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