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Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten: Wer trägt die Kosten bei Fachwissen?

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Ein Bauunternehmen forderte nach einem gerichtlichen Vergleich die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten in Höhe von 8.631 Euro von der Gegenseite. Das Gericht verweigerte die Übernahme der Gutachtenkosten, weil der Bauspezialist bereits zu viel internes Fachwissen besaß. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 310/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Thüringer Oberlandesgericht Jena
  • Datum: 24.11.2025
  • Aktenzeichen: 8 W 310/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht, Baurecht

  • Das Problem: Nach der Beendigung eines Baurechtsstreits durch einen Vergleich stritten sich die Parteien über die Verteilung der Verfahrenskosten. Die Klägerin weigerte sich, die vom Beklagten geforderten Kosten für ein privates Sachverständigengutachten zu erstatten.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Gegenseite die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten bezahlen, wenn die Partei, die es in Auftrag gab, selbst über die notwendige Fachexpertise verfügt?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass die Gutachterkosten nicht erstattungsfähig sind. Der Beklagte verfügte über eigene Bauingenieure und brauchte das externe Gutachten zur Rechtsverteidigung nicht zwingend.
  • Die Bedeutung: Private Sachverständigenkosten werden nur dann als notwendig und erstattungsfähig angesehen, wenn der Partei die erforderliche Sachkunde fehlt. Eine fachkundige Partei darf die Kosten für externe Gutachten grundsätzlich nicht auf den Prozessgegner abwälzen.

Wer zahlt das Privatgutachten im Baustreit?

Wenn auf einer Baustelle der Zeitplan kippt, folgt oft der juristische Nachschlag. Genau das passierte in einem Verfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 24.11.2025, Az. 8 W 310/25), bei dem es nicht mehr um Zement und Stahl ging, sondern um die Rechnung für einen privaten Sachverständigen. Der Fall verdeutlicht ein klassisches Dilemma im Zivilprozess: Eine Partei holt sich teure externe Expertise, um ihre Position zu stärken, gewinnt teilweise, und möchte diese Kosten dann vom Gegner erstattet haben. Im konkreten Streitfall hatte eine Auftraggeberin gegen ein Bauunternehmen geklagt. Es ging um Schadensersatz wegen Verzögerungen beim Baubeginn und um Kündigungsvergütung. Der beklagte Bauunternehmer fackelte nicht lange und beauftragte nach Erhalt der Klage einen privaten Sachverständigen. Dieser sollte für stolze 8.631,67 Euro klären, ob die Bodenplatte überhaupt fristgerecht hätte fertiggestellt werden können und ob die gegnerischen Aufstellungen plausibel seien. Der Rechtsstreit endete schließlich friedlich mit einem Vergleich, bei dem die Klägerin 69 Prozent und der Beklagte 31 Prozent der Kosten tragen sollte. Doch als es an die Endabrechnung ging, entbrannte der Streit erneut: Darf der Bauunternehmer die über achttausend Euro für seinen Privatgutachter in die Kostenausgleichung einbringen, sodass die Klägerin den Großteil davon zahlen muss? Das Landgericht Erfurt hatte dies zunächst bejaht, doch das Thüringer Oberlandesgericht kassierte diese Entscheidung nun ein.

Wann sind Anwalts- und Gutachterkosten erstattungsfähig?

Um die Entscheidung des Senats zu verstehen, muss man tief in die Systematik der Zivilprozessordnung (ZPO) eintauchen. Das deutsche Recht folgt dem Grundsatz, dass der Verlierer die Kosten des Rechtsstreits trägt – oder bei einem Vergleich die Kosten entsprechend der vereinbarten Quote geteilt werden. Geregelt ist dies in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO….


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