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Änderung der Kostenverteilung trotz Teilungserklärung: Wer zahlt das Tiefgaragentor?

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Die Eigentümerversammlung in Frankfurt beschloss eine Änderung der Kostenverteilung trotz Teilungserklärung für den kostspieligen Austausch des Tiefgaragentors. Das bedeutet: Auch ein Eigentümer ohne eigenen Stellplatz soll nun für die gesamte Instandhaltung der Gemeinschaftsgarage zur Kasse gebeten werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33067 C 577/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 10.07.2025
  • Aktenzeichen: 33067 C 577/24
  • Verfahren: Beschlussanfechtungsklage
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Kostenverteilung

  • Das Problem: Eigentümer klagten gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Das Rolltor der Tiefgarage sollte auf Kosten aller Eigentümer erneuert werden. Die Kläger argumentierten, laut Teilungserklärung müssten nur die Eigentümer mit Tiefgaragenstellplatz zahlen.
  • Die Rechtsfrage: Darf die WEG die Kosten für die Erneuerung eines Tiefgaragentors auf alle Eigentümer verteilen? Dies gilt, obwohl die Teilungserklärung die Kosten eigentlich nur den Tiefgaragen-Nutzern zuweist.
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Der Beschluss ist wirksam. Das Gericht sah einen sachlichen Grund, alle Eigentümer zu belasten. Das Tor dient als wichtiger Zugangspunkt für die gesamte Anlage und die Müllentsorgung aller Häuser.
  • Die Bedeutung: Die Gemeinschaft darf eine vertragliche Kostenverteilung ändern. Wenn ein Bauteil zwar primär einer Untergemeinschaft dient, aber von allen Eigentümern genutzt wird, ist die Kostenbeteiligung aller gerechtfertigt.

Wer zahlt für das Garagentor in der Eigentümergemeinschaft?

In einer großen Wohnungseigentümeranlage in Frankfurt am Main entzündete sich ein Streit an einem klassischen Konfliktherd: dem Geld. Konkret ging es um rund 10.000 Euro für den Austausch eines defekten Rolltors an der gemeinschaftlichen Tiefgarage. Das Amtsgericht Frankfurt am Main musste in seinem Urteil vom 10.07.2025 (Az.: 33067 C 577/24) entscheiden, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Rechnung einfach auf alle Köpfe verteilen darf, obwohl die „Verfassung“ der Gemeinschaft eigentlich etwas ganz anderes vorsieht. Die Ausgangslage war brisant: Die Anlage besteht aus vier Häusern mit 64 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 44 Stellplätzen. Die Kläger, ein Paar, besitzen zwar eine Wohnung im Haus 4, aber ihre Stellplätze liegen draußen im Freien. Sie gehören also nicht zur Gruppe der „Tiefgaragen-Nutzer“. Als das über zehn Jahre alte Rolltor den Geist aufgab und nicht mehr repariert werden konnte, beschloss die Eigentümerversammlung am 21.11.2024 mehrheitlich, das neue Tor aus dem Topf der Gesamtgemeinschaft zu bezahlen. Das bedeutete, dass auch die Kläger zur Kasse gebeten wurden, obwohl sie das Tor mit ihren Autos gar nicht durchfahren. Sie zogen vor Gericht, weil sie sich ungerecht behandelt fühlten und eine gefährliche „Dammbruch-Wirkung“ für künftige Kosten fürchteten.

Darf die Eigentümerversammlung die Kostenverteilung ändern?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man zwei juristische Ebenen betrachten, die hier aufeinanderprallen. Die erste Ebene ist die Teilungserklärung. Sie ist das statische Grundgesetz jeder WEG. Im vorliegenden Fall regelte diese Erklärung in § 13 strikt, dass die Kosten der „Untergemeinschaft Tiefgarage“ getrennt von den übrigen Kosten zu tragen sind. Nach dieser Logik hätten nur die Eigentümer der 44 Tiefgaragenstellplätze für das Tor zahlen dürfen – die Kläger wären fein raus gewesen….


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