Wegen angeblicher Solidarisierung mit einem umstrittenen Gerichtsgutachten forderte ein Kläger die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit. Der Fall zeigt, warum selbst schwerwiegende Mängel im Gutachten die Unvoreingenommenheit des Gerichts nicht automatisch in Frage stellen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 31 W 1483/25 e | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 04.12.2025
- Aktenzeichen: 31 W 1483/25 e
- Verfahren: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Richterablehnung, Sachverständigenrecht
- Das Problem: Ein Kläger machte Mängel an gelieferten Terrassenplatten geltend und kritisierte das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen als fehlerhaft und parteiisch. Der Kläger versuchte daraufhin, die zuständige Richterin abzulehnen, weil sie sich nach seiner Ansicht mit dem Sachverständigen solidarisierte.
- Die Rechtsfrage: Muss eine Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ersetzt werden, wenn sie die Ablehnung eines Gerichtsgutachters zurückweist und dessen knappe Erwiderung auf umfassende Kritik als ausreichend ansieht?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder eine willkürliche Benachteiligung durch die Richterin. Fehler in einem Gutachten oder Verfahrensfehler der Richterin begründen grundsätzlich keine Befangenheit.
- Die Bedeutung: Zweifel an der Qualität eines Gutachtens oder die Ablehnung von Kritik sind kein ausreichender Grund, um die Unparteilichkeit eines Richters infrage zu stellen. Für die Ablehnung eines Richters müsste der Anschein einer systematischen Benachteiligung vorliegen.
Richterablehnung: Wann ist ein Richter wirklich befangen?
Wenn das Vertrauen in die Unparteilichkeit eines Gerichts schwindet, steht das Fundament des Rechtsstaats auf dem Spiel. Doch wann ist die Sorge vor Voreingenommenheit berechtigt und wann nur der Ausdruck von Unzufriedenheit über einen unliebsamen Prozessverlauf? Mit dieser Kernfrage befasste sich das Oberlandesgericht München in einem Beschluss vom 4. Dezember 2025 (Az. 31 W 1483/25 e). Der Fall zeigt eindrücklich, wie hoch die Hürden für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit sind, insbesondere wenn der Vorwurf auf dem Umgang des Gerichts mit einem kritisierten Sachverständigengutachten fußt.
Warum führten Marmorplatten zu einem Befangenheitsstreit?
Am Anfang stand ein alltäglicher Baumangel. Ein Bauherr hatte bei einem Lieferanten Terrassenplatten aus edlem Carrara-Marmor erworben. Doch die Freude währte nicht lange: Nach einiger Zeit zeigten sich unschöne Verfärbungen. Der Käufer war überzeugt, dass die Platten einen Mangel hatten. Er vermutete, dass im Stein enthaltene Minerale oxidierten und die Platten daher für den Außeneinsatz ungeeignet seien. Um seine Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen, zog er vor das Landgericht München I und untermauerte seine Position mit mehreren Privatgutachten. Das Gericht tat, was in solchen Fällen üblich ist: Es bestellte einen unabhängigen Sachverständigen, Dr. G., um die Ursache der Verfärbungen zu klären. Doch dessen erstes Gutachten vom 31. Juli 2024 überzeugte den Kläger keineswegs. Im Gegenteil: Mit einem Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 griff er die Arbeit des Gutachters frontal an, zweifelte dessen fachliche Eignung an und beantragte seine Ablehnung wegen Befangenheit. Ein besonders pikanter Vorwurf: Nach einem Ortstermin am 9….