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Oberliegerpflicht: Wann ist Starkregen höhere Gewalt?

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Ein Hauseigentümer sah sein Grundstück nach dem Starkregenereignis alle 50 Jahre überschwemmt und forderte Schutzmaßnahmen vom Oberlieger. Das Gericht definierte die Zumutbarkeitspflicht neu und musste abgrenzen, wann einfache Entwässerungsmaßnahmen ausreichen und wann nicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 92/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 17.11.2025
  • Aktenzeichen: 9 U 92/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Zivilrecht

  • Das Problem: Ein Hauseigentümer klagte gegen Nachbarn wegen wiederholter Überflutungen seines tief gelegenen Grundstücks. Das Wasser floss von den höher gelegenen asphaltierten Flächen der Beklagten ab.
  • Die Rechtsfrage: Müssen die Eigentümer höher gelegener Grundstücke ihre Anlagen so ändern, dass kein Regenwasser mehr auf das tiefere Nachbargrundstück fließt?
  • Die Antwort: Ja, teilweise. Die Hauptbeklagte muss weitere bauliche Maßnahmen treffen, um die Überschwemmungsgefahr zu mindern. Die Klage gegen die zwei anderen Nachbarn bleibt abgewiesen, da die dort notwendigen Maßnahmen unverhältnismäßig sind.
  • Die Bedeutung: Eigentümer höher gelegener, versiegelter Flächen müssen weitergehende, technisch machbare Schutzmaßnahmen gegen Starkregen treffen. Die Pflicht endet nur, wenn die notwendigen Maßnahmen unverhältnismäßig teuer oder schwierig sind.

Muss der Nachbar bei Starkregen das Wasser zurückhalten?

Der Klimawandel sorgt immer häufiger für nasse Keller, doch wer trägt die Verantwortung, wenn das Wasser nicht vom Himmel, sondern vom Nachbargrundstück kommt? Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Düsseldorf am 17.11.2025 unter dem Aktenzeichen 9 U 92/22 klären. Der Fall spielt in einer topografisch schwierigen Lage: Ein Hausbesitzer wohnt in einer Mulde am tiefsten Punkt eines Hangs. Über ihm liegen mehrere asphaltierte Flächen und Straßen, die einer Nachbarin (im Folgenden: die Oberliegerin) gehören, sowie Grundstücke weiterer Anlieger. Die Vorgeschichte ist nass und teuer. Bereits in den Jahren 2002, 2008 und 2018 soff das Grundstück des Talanliegers ab. Nach einem heftigen Regen im Jahr 2008 gab es bereits einen Vergleich und bauliche Anpassungen, darunter einen Erdwall und neue Kanäle. Doch das reichte nicht. Als 2018 erneut Wasser in Haus und Garage lief, verlangte der Eigentümer von seinen Oberliegern einen effektiveren Schutz. Die Nachbarin hatte zwar im Jahr 2020 weitere 18.000 Euro in Schutzmaßnahmen investiert, doch der Kläger hielt dies für unzureichend. Er zog vor Gericht, um die Nachbarn zu zwingen, ihre Anlagen so umzubauen, dass kein Wasser mehr zu ihm herabfließt. Der Streitwert im Berufungsverfahren wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.

Wann ist der Wasserablauf auf das Nachbargrundstück verboten?

Rechtlich prallen hier das Eigentumsrecht und das Nachbarrecht aufeinander. Zentral ist der § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der jedem Eigentümer das Recht gibt, sich gegen Störungen zu wehren, die nicht geduldet werden müssen. Um zu definieren, was eine solche „Störung“ im Kontext von Regenwasser ist, greifen die Richter auf das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) zurück. Besonders relevant sind hier die §§ 27 und 29 NachbG NRW. Diese Vorschriften besagen vereinfacht, dass ein Eigentümer bauliche Anlagen so einrichten muss, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder abgeleitet wird….


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