Die Erblasserin übertrug ihr Vermögen frühzeitig, reservierte sich einen Quotennießbrauch von 95 Prozent und rechnete fest damit, dass die 10-Jahres-Frist bei der Schenkung lief. Die Rechnung ging nicht auf: Nun muss der Erbe die geschenkten Vermögenswerte zwingend zu zwei Stichtagen neu bewerten lassen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 U 1573/24 e | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 10.11.2025
- Aktenzeichen: 33 U 1573/24 e
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Pflichtteilsrecht
- Das Problem: Pflichtteilsberechtigte Enkel forderten vom Alleinerben Gutachten zum Wert von Immobilien und Gesellschaftsanteilen. Sie brauchten die Werte, um ihre Pflichtteilsansprüche zu berechnen. Der Erbe wehrte sich gegen die doppelte Wertermittlung und behauptete, die Ansprüche seien verjährt.
- Die Rechtsfrage: Hat der Erbe Vermögenswerte sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum Todeszeitpunkt bewerten zu lassen? Beginnt die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche, wenn der Schenker sich einen umfassenden Nießbrauch vorbehalten hat?
- Die Antwort: Ja, die doppelte Wertermittlung (zum Schenkungs- und Todeszeitpunkt) ist notwendig, um den korrekten Wert zu ermitteln. Der vorbehaltene Quotennießbrauch war so umfassend, dass er den Beginn der Zehnjahresfrist für die Schenkung verhinderte.
- Die Bedeutung: Der Anspruch auf ein Wertermittlungsgutachten umfasst zwingend die Bewertung zu zwei Stichtagen, wenn es um geschenkte Immobilien geht. Die Zehnjahresfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Schenker die wirtschaftliche Kontrolle über das verschenkte Vermögen durch einen Nießbrauch behält.
Wie berechnet man den Pflichtteil bei Schenkungen mit Nießbrauch?
Wenn Großeltern ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten an ein Lieblingskind übertragen, fühlen sich die übrigen Nachkommen oft benachteiligt. Im Zentrum eines aktuellen Erbstreits vor dem Oberlandesgericht München standen genau diese Konstellation und die Frage, wie weit die Rechte der übergangenen Enkel reichen. Der Fall beleuchtet eindrücklich, dass eine Immobilienübertragung vor vielen Jahren nicht automatisch bedeutet, dass diese Vermögenswerte für die Berechnung des Pflichtteils irrelevant geworden sind. Die Kläger in diesem Verfahren sind die Enkel der am 8. Oktober 2022 verstorbenen Erblasserin. Sie wurden enterbt und fordern ihren Pflichtteil von jeweils einem Zwölftel. Ihr Gegner ist der Beklagte, der Onkel der Kläger, der als Alleinerbe eingesetzt wurde. Der Streit entzündete sich an massiven Vermögensverschiebungen, die lange vor dem Tod der Großmutter stattfanden. Bereits 2008 und 2020 hatte die Erblasserin wertvolle Immobilien und Gesellschaftsanteile an einer GmbH & Co. KG auf den Beklagten übertragen. Die Enkel vermuteten, dass diese Übertragungen Schenkungen waren, die ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöhen würden. Der Streitwert im Berufungsverfahren wurde auf 18.000 Euro festgesetzt, doch die materiellen Auswirkungen der Wertermittlung dürften weitaus höher liegen. Das Oberlandesgericht München musste in seinem Urteil vom 10. November 2025 (Az. 33 U 1573/24 e) klären, ob für diese „alten“ Schenkungen überhaupt noch Auskunft geschuldet wird und wie diese zu bewerten sind.
Welche Auskunftsrechte haben Pflichtteilsberechtigte?
Um zu verstehen, warum dieser Streit so erbittert geführt wurde, muss man die rechtliche Mechanik hinter dem Pflichtteilsergänzungsanspruch betrachten….