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Invalidität bei Nervenschäden: Spätfolgen sind mitversichert.

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Die private Unfallversicherung lehnte die Invaliditätsbemessung bei neurologischen Spätfolgen ab, da der Versicherte die Schmerzen erst Monate nach Ablauf der Meldefrist geltend machte. Das Oberlandesgericht sah dies anders und erklärte die späte Nachmeldung der Nervenschäden im selben Körperbereich dennoch für zulässig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 736/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
  • Datum: 29.09.2025
  • Aktenzeichen: 8 U 736/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Private Unfallversicherung, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Ein Versicherter fordert nach einem Unfall höhere Invaliditätsleistungen von seiner privaten Unfallversicherung. Die Versicherung lehnte die Berücksichtigung von schwerwiegenden, nachträglich geltend gemachten neurologischen Schmerzen ab.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung nachträglich gemeldete Nervenschäden bei der Invaliditätsbewertung berücksichtigen, auch wenn diese nicht gesondert innerhalb der 18-Monats-Frist ärztlich bescheinigt wurden? Hat das erstinstanzliche Gericht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt?
  • Die Antwort: Ja, das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben. Das erstinstanzliche Gericht hatte das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem es fristgerecht eingereichte zusätzliche Informationen ignorierte. Später gemeldete neurologische Schmerzen können Teil der bereits fristgerecht festgestellten Invalidität sein, wenn sie denselben betroffenen Körperbereich betreffen.
  • Die Bedeutung: Gerichte dürfen fristgerechte Ergänzungen von Parteien nicht einfach als zu spät abweisen. Wenn eine ärztliche Feststellung zur Invalidität fristgerecht erfolgt, umfasst deren Wirkung auch unfallbedingte Spätfolgen wie Nervenschmerzen, solange diese denselben Körperteil betreffen.

Muss die Unfallversicherung auch für Nervenschmerzen zahlen?

Ein Arbeitsunfall kann das Leben von einem Moment auf den anderen verändern. Genau das passierte einem Versicherten am 17.04.2022, als er sich schwere Verletzungen zuzog: Einen Muskelriss am linken Sitzbein und einen Sehnenriss in der rechten Schulter. Seine private Unfallversicherung erkannte die mechanischen Schäden an und zahlte auf Basis eines orthopädischen Gutachtens 7.000,00 Euro. Doch der Fall war damit für den Versicherten nicht erledigt. Er klagte über quälende, brennende Nervenschmerzen, sogenannte neuropathische Schmerzen, sowie massive Schlafstörungen und Wahrnehmungsstörungen im betroffenen Bein. Diese neurologischen Folgen bewertete er mit einer deutlich höheren Invalidität und forderte weitere 28.000,00 Euro. Der Streit eskalierte vor dem Landgericht Ansbach. Die Versicherung argumentierte formaljuristisch: Die neurologischen Beschwerden seien nicht fristgerecht innerhalb von 18 Monaten gesondert ärztlich festgestellt worden. Das Landgericht folgte dieser Linie rigoros, wischte die Erklärungen des Klägers als „verspätet“ vom Tisch und wies die Klage ohne Beweisaufnahme ab. Dagegen wehrte sich der Versicherte vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 8 U 736/25). Das Urteil vom 29.09.2025 ist ein Lehrstück darüber, wie weit der Schutz einer Invaliditätsmeldung reicht und wann Richter es sich zu einfach machen.

Wann muss ich Invalidität anmelden?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man tief in das Kleingedruckte der Unfallversicherung eintauchen. Die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) stellen strenge Hürden auf….


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