Um den Kauf eines Grundstücks durch einen unliebsamen Aktivisten zu vereiteln, nutzte eine Kommune in NRW 170.000 Euro Steuergeld für eine geheime Vereinbarung. Die Richter mussten klären, ob dieser Missbrauch der amtlichen Autorität bei einem sittenwidrigen Zweitkauf zur Herausgabe des Eigentums zwingt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 60/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 06.11.2025
- Aktenzeichen: 22 U 60/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Kaufrecht, Haftung der öffentlichen Hand
- Das Problem: Ein Kläger hatte einen Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen. Die beklagte Gemeinde versuchte, den Verkauf durch ein Vorkaufsrecht zu verhindern. Obwohl dies behördlich scheiterte, kaufte die Gemeinde das Grundstück über einen zweiten Vertrag und leistete dem Verkäufer hohe, teilweise geheime Entschädigungszahlungen.
- Die Rechtsfrage: Hat die Gemeinde vorsätzlich und sittenwidrig in den ursprünglichen Kaufvertrag eingegriffen und dabei ihre behördliche Stellung missbraucht, um den Erstkäufer zu schädigen?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte, dass die Gemeinde vorsätzlich sittenwidrig handelte. Dies lag am kollusiven Zusammenwirken mit dem Verkäufer, der hohen geheimen Entschädigungsvereinbarung und der missbräuchlichen Ausnutzung hoheitlicher Mittel.
- Die Bedeutung: Die Gemeinde muss das Eigentum an den Kläger herausgeben (Auflassung erklären) Zug um Zug gegen Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises. Eine Gebietskörperschaft darf ihre amtliche Autorität nicht missbräuchlich einsetzen, um private Verträge gezielt zu vereiteln.
Darf die Stadt einen Hauskauf torpedieren?
Es klingt wie der Plot eines Polit-Thrillers, ist aber ein realer Fall aus Nordrhein-Westfalen, der nun vor dem Oberlandesgericht Hamm sein juristisches Finale fand. Ein politischer Aktivist kauft ein Haus, um dort ein Parteibüro einzurichten. Die Gemeinde will das unter allen Umständen verhindern und greift tief in die Trickkiste: von nachträglichen Satzungsänderungen über rechtswidrige Vorkaufsrechte bis hin zu einem geheimen Deal mit dem Verkäufer, finanziert aus der Stadtkasse. Im Kern geht es um den Streitwert von 355.000,00 Euro und eine fundamentale Frage des Rechtsstaats: Heiligt der Zweck die Mittel, wenn eine Kommune einen unliebsamen Eigentümer verhindern will? Das OLG Hamm fällte am 6. November 2025 unter dem Aktenzeichen 22 U 60/25 ein wegweisendes Urteil. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht Siegen) und verurteilte die beklagte Gemeinde dazu, das Haus an den ursprünglichen Käufer herauszugeben. Die Richter sahen im Vorgehen der Verwaltung nicht nur politisches Taktieren, sondern eine vorsätzliche Sittenwidrige Schädigung.
Was bedeutet sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB?
Um die Tragweite dieses Urteils zu verstehen, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch werfen, genauer auf den § 826 BGB. Normalerweise gilt im Vertragsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit. Wenn zwei Parteien einen Kaufvertrag schließen, ist dieser bindend. Bricht eine Partei den Vertrag, muss sie meist Schadenersatz leisten, aber das Geschäft ist oft verloren. Dritte, die sich in diesen Vertrag einmischen, haften in der Regel nicht. Es ist im freien Wettbewerb grundsätzlich erlaubt, dem Konkurrenten eine Ware „vor der Nase wegzukaufen“, selbst wenn man weiß, dass dieser die Ware bereits versprochen bekommen hat….