Ein 16-jähriger Jugendlicher fuhr einen E-Scooter unter Cannabiseinfluss, woraufhin die Behörde die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge anordnete. Trotz der erwiesenen Drogenfahrt musste der Jugendliche das Mofa nicht abgeben: Die behördliche Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens war formell fehlerhaft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 B 59/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Göttingen
- Datum: 28.03.2024
- Aktenzeichen: 4 B 59/24
- Verfahren: Beschluss im Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht
- Das Problem: Ein Jugendlicher fuhr unter dem Einfluss von Cannabis einen E-Scooter. Die Behörde verbot ihm daraufhin das Führen aller erlaubnisfreien Fahrzeuge, weil er ein angeordnetes ärztliches Gutachten nicht beibrachte.
- Die Rechtsfrage: Durfte die Behörde das Fahrverbot verhängen, nur weil das geforderte medizinische Gutachten nicht fristgerecht eingereicht wurde?
- Die Antwort: Nein, die Anordnung der sofortigen Verbotsvollziehung wurde aufgehoben. Die Behörde durfte nicht auf fehlende Fahreignung schließen. Das Gutachten war formell fehlerhaft und in seinem Prüfbereich zu unbestimmt.
- Die Bedeutung: Behörden müssen beim Anfordern eines medizinischen Gutachtens sehr präzise sein. Ist die Gutachtenanordnung formell fehlerhaft oder unklar, kann die Nichtabgabe kein Fahrverbot begründen.
Darf die Behörde das E-Scooter-Fahren verbieten?
Es ist ein Szenario, das zunehmend die deutschen Verwaltungsgerichte beschäftigt: Ein junger Mensch nutzt einen E-Scooter, obwohl er Drogen konsumiert hat. Genau dies geschah am 20. Mai 2023. Ein damals 16-jähriger Jugendliche fuhr mit einem E-Scooter durch den öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Eine Blutprobe bestätigte den Verdacht und ergab einen THC-Wert von 13,1 ng/ml. Das Besondere an diesem Fall ist nicht die Drogenfahrt an sich, sondern die Reaktion der Behörde. Da der Jugendliche keinen Autoführerschein besaß, den man ihm hätte entziehen können, griff der Landkreis zu einer härteren Maßnahme. Mit Bescheid vom 22. Januar 2024 untersagte die Behörde dem jungen Mann das Führen jeglicher fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Das bedeutet: Er durfte weder Mofa noch E-Scooter fahren. Zudem forderte sie ihn auf, seine Mofa-Prüfbescheinigung abzugeben, und drohte ein Zwangsgeld an. Der Jugendliche wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht Göttingen (Az. 4 B 59/24, Beschluss vom 28.03.2024). Der Streitwert lag bei 2.500 Euro. Im Kern ging es um die Frage, ob die Behörde aus dem Schweigen des Betroffenen auf dessen Nichteignung schließen durfte.
Wann darf die Führerscheinstelle ein Gutachten fordern?
Um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verstehen, muss man die Mechanik des Fahrerlaubnisrechts kennen. Wenn die Behörde Zweifel daran hat, ob jemand körperlich oder geistig fit genug ist, am Straßenverkehr teilzunehmen, darf sie nicht einfach ein Verbot aussprechen. Sie muss den Sachverhalt aufklären. Das Werkzeug hierfür ist die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Die rechtliche Basis hierfür liefert die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), insbesondere § 11 und § 14 FeV. Nun entsteht oft ein Patt: Der Betroffene hat wenig Interesse daran, ein teures Gutachten zu bezahlen, das ihm womöglich die Fahruntauglichkeit bescheinigt….