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Tierhalterhaftung auf der Weide: Voller Ersatz der Tierarztkosten

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Hohe Tierarztkosten nach einem Pferdetritt auf der Gemeinschaftsweide führte zum juristischen Konflikt zwischen den beiden Pferdebesitzern. Die überraschende Frage vor Gericht war, ob allein die bloße Anwesenheit des passiv verletzten Tieres die Tierhalterhaftung halbieren würde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 177/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lüneburg
  • Datum: 19.08.2025
  • Aktenzeichen: 5 O 177/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Tierhalterhaftung, Schadenersatzrecht

  • Das Problem: Ein Pferd trat auf der gemeinsamen Weide ein anderes Pferd und verletzte es schwer. Die Tierversicherung des schädigenden Pferdes weigerte sich, die vollen Tierarztkosten zu zahlen. Sie forderte eine hälftige Teilung der Kosten, weil sich die Tiergefahr beider Pferde verwirklicht habe.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung alle Kosten zahlen, wenn sich das verletzte und das schädigende Pferd die Weide teilten?
  • Die Antwort: Ja, die Versicherung muss die vollständigen Kosten tragen. Das Gericht stellte fest, dass das verletzte Pferd sich passiv verhielt. Die bloße Anwesenheit auf der Weide begründet keine Mitschuld an der Verletzung.
  • Die Bedeutung: Tierhalter haften streng für Schäden, die ihre Tiere verursachen. Eine Mithaftung des geschädigten Tieres wird nur angenommen, wenn es aktiv und mit eigener Energie zur Schadensentstehung beigetragen hat. Die abstrakte Möglichkeit eines Rangstreits reicht hierfür nicht aus.

Wer zahlt bei einem Pferdetritt auf der Weide?

Ein friedlicher Nachmittag im September 2023 endete für die Klägerin mit einem finanziellen und emotionalen Schock. Ihr 19-jähriger Wallach stand gemeinsam mit dem Pferd einer anderen Einstellerin auf einer Weide in H., als die Situation plötzlich eskalierte. Das andere Pferd, im Urteil „XXX“ genannt, lief unvermittelt auf den Wallach der Klägerin zu, drehte sich um und trat gezielt mit der Hinterhand aus. Ein Huf traf das rechte Vorderbein des Wallachs so unglücklich, dass dieser eine Radiusfraktur erlitt. Die Folge waren massive Tierarztkosten, die sich schnell auf über 10.000 Euro summierten. Der Fall landete vor dem Landgericht Lüneburg (Urteil vom 19.08.2025, Az. 5 O 177/24), weil die Tierhalterhaftpflichtversicherung des tretenden Pferdes nicht den vollen Schaden regulieren wollte. Zwar zahlte die Versicherung rund die Hälfte der Kosten, verweigerte jedoch den Restbetrag von 5.456,37 Euro. Die Begründung der Versicherung klang für Laien zunächst plausibel, für Juristen jedoch streitbar: Da beide Pferde gemeinsam auf der Weide standen und Pferde nun einmal Herdentiere mit Rangkämpfen seien, müsse sich die Klägerin die sogenannte „Tiergefahr“ ihres eigenen Pferdes anrechnen lassen. Sie bot eine hälftige Teilung des Schadens an. Die Klägerin wollte dies nicht akzeptieren, da ihr Pferd lediglich friedlich gegrast hatte. Der Streitwert wurde vom Gericht auf bis zu 8.000 Euro festgesetzt.

Wie funktioniert die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB?

Um das Urteil zu verstehen, muss man das Konzept der Gefährdungshaftung begreifen. Nach § 833 BGB haftet der Halter eines sogenannten Luxustieres – dazu gehören Reitpferde in der Regel – Verschuldensunabhängig. Man kann sich das wie den Besitz einer geladenen Kanone vorstellen: Wer ein potenziell gefährliches Tier hält, muss für Schäden aufkommen, die dieses Tier verursacht, selbst wenn der Halter keine Leine losgelassen oder kein Tor offen gelassen hat….


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