Wegen unerlaubter Beseitigung von Gehölzen in einem Landschaftsschutzgebiet drohte einem Bürger ein hohes Bußgeld, doch das Gericht prüfte eine Ahndungslücke bei Naturschutz-Ordnungswidrigkeiten. Das gesamte Verfahren stand auf der Kippe, weil die lokale Schutzgebietsverordnung zur Bestrafung auf eine veraltete, unwirksame Gesetzesnorm verwies. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 96/24 (1100 Js 67114/23) | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
- Datum: 05.09.2024
- Aktenzeichen: 2 ORbs 96/24 (1100 Js 67114/23)
- Verfahren: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Naturschutzrecht
- Das Problem: Ein Bürger hatte in einem Landschaftsschutzgebiet naturnahe Gehölze und Waldränder beseitigt. Er wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld verurteilt. Der Betroffene wandte ein, die Grundlage für die Strafe sei wegen einer Gesetzesänderung entfallen.
- Die Rechtsfrage: Darf eine Strafe verhängt werden, wenn die lokale Schutzgebietsverordnung auf einen Bußgeldtatbestand verweist, der im zugrundeliegenden Landesgesetz nicht mehr in der zitierten Fassung existiert?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht hob die Verurteilung auf, da die lokale Verordnung ins Leere verweist. Die zuständige Übergangsvorschrift des Landesrechts konnte diese Ahndungslücke nicht schließen.
- Die Bedeutung: Eine Ordnungswidrigkeit kann nicht geahndet werden, wenn die veraltete Verordnung keine gültige Rechtsgrundlage mehr enthält. Die Behörden müssen lokale Verordnungen nach Änderungen des übergeordneten Landesrechts anpassen.
Muss man ein Bußgeld wegen Beseitigung von Gehölzen zahlen?
Es klingt nach einem klassischen Fall von Ordnungswidrigkeit im ländlichen Raum, der jedoch durch juristische Feinheiten zu einem Lehrstück für Behörden wurde. Ein Grundbesitzer im Landkreis Emsland geriet ins Visier der Justiz, weil er in einem geschützten Gebiet zur Säge gegriffen hatte. Konkret warf man ihm vor, naturnahe Gebüsche sowie Waldränder beseitigt und das Stammholz abtransportiert zu haben. Der Tatort lag im Landschaftsschutzgebiet „Natura 2000-Untere Haseniederung“, wo strenge Regeln gelten. Das Amtsgericht Meppen sah den Vorwurf als erwiesen an. Bei einem Ortstermin im März 2023 stellten die Beamten fest, dass durch die Fällarbeiten das angrenzende Grünland massiv beeinträchtigt worden war. Das Gericht verurteilte den Mann wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 2.000 Euro. Doch der Betroffene wollte dies nicht akzeptieren. Er legte Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ein (Beschluss vom 05.09.2024, Az. 2 ORbs 96/24). Sein Argument war nicht, dass er die Bäume nicht gefällt hätte, sondern dass die rechtliche Grundlage für das Bußgeld so löchrig sei wie ein Schweizer Käse.
Worauf stützt sich ein Bußgeld im Landschaftsschutzgebiet?
Um den Kern dieses Streits zu verstehen, muss man die Hierarchie der Normen betrachten. Wenn eine Behörde, wie hier der Landkreis Emsland, ein Landschaftsschutzgebiet ausweist, erlässt sie eine sogenannte Verordnung. In diesem Fall war es die „LSG-VO Untere Haseniederung“. In § 3 dieser Verordnung steht klar und deutlich, was verboten ist: Man darf keine Hecken, Bäume oder naturnahe Waldränder beseitigen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Problem liegt jedoch im Detail der Bestrafung….