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Beweislast für Berufsunfähigkeit: Subjektive Schmerzen zählen nicht

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Ein selbstständiger Physiotherapeut forderte nach schweren Wirbelsäulenschäden eine BU-Rente, was die Beweislast für Berufsunfähigkeit bei selbstständigen Berufen juristisch neu beleuchtet. Unerwartet geriet der Kläger in Erklärungsnot, weil seine subjektiven Schmerzangaben nicht zu den objektiven neurochirurgischen Befunden passten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 66/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Stade
  • Datum: 03.04.2025
  • Aktenzeichen: 3 O 66/22
  • Verfahren: Zivilrechtliche Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Ein selbstständiger Physiotherapeut verlangte von seiner Versicherung die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Er gab an, wegen starker Rückenbeschwerden und neurologischer Ausfälle seit 2019 berufsunfähig zu sein. Die Versicherung weigerte sich, die Leistungen zu zahlen.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung zahlen, weil der Physiotherapeut seinen Beruf wegen seiner gesundheitlichen Probleme tatsächlich zu mindestens 50 Prozent dauerhaft nicht mehr ausüben kann?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde in allen Punkten abgewiesen. Dem Kläger gelang es nicht, die vertraglich notwendige 50-prozentige Berufsunfähigkeit nachzuweisen. Das Gericht stützte sich auf ein Sachverständigengutachten, das dem Kläger weiterhin leichte und mittelschwere Tätigkeiten bescheinigte.
  • Die Bedeutung: Wer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt, trägt die volle Beweislast für seine Einschränkungen. Subjektive Schmerzangaben reichen nicht aus; sie müssen objektiv durch ärztliche Befunde gestützt werden. Eine Verweigerung weiterer Behandlungen kann im Zweifel gegen die behauptete Schmerzintensität sprechen.

Wann zahlt die BU bei Bandscheibenvorfall?

Für einen selbstständigen Physiotherapeuten ist der eigene Körper das wichtigste Werkzeug. Versagt der Rücken, steht nicht nur die Gesundheit, sondern die gesamte Existenz auf dem Spiel. Genau dieses Szenario verhandelte das Landgericht Stade am 3. April 2025 unter dem Aktenzeichen 3 O 66/22. Ein erfahrener Therapeut, der seit 2007 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) unterhielt, forderte von seinem Versicherer Leistungen in erheblicher Höhe. Der Streitwert belief sich auf bis zu 155.000 Euro. Konkret ging es um Nachzahlungen von über 60.000 Euro, eine monatliche Rente von rund 1.642 Euro sowie die Befreiung von künftigen Prämienzahlungen. Der medizinische Hintergrund schien auf den ersten Blick eindeutig: Zwei Bandscheibenvorfälle im Bereich der Lendenwirbelsäule (L5/S1) in den Jahren 2015 und 2019, vernarbtes Gewebe nach Operationen und eine fortgeschrittene Osteochondrose. Der Kläger gab an, unter unerträglichen Schmerzen zu leiden, die in die Beine ausstrahlten und ihn zwingen würden, alle zehn Minuten die Haltung zu wechseln. Seiner Meinung nach war er seit Mitte bzw. Ende 2019 zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig. Die Versicherung sah dies anders und verweigerte die Zahlung, woraufhin der Fall vor der 3. Zivilkammer landete.

Ab wie viel Prozent ist man berufsunfähig?

Um den Kern des Streits zu verstehen, muss man einen Blick in das Kleingedruckte der Versicherungspolice werfen, hier speziell § 1 der zugrunde liegenden Bedingungen. Eine medizinische Diagnose allein reicht für die Auszahlung der Rente nicht aus….


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