Ein Mann erlitt einen Hirninfarkt und brauchte dringend die Rente wegen Erwerbsminderung. Für die notwendige 3/5-Belegung bei der Erwerbsminderungsrente zählte er auf Zeiten des SGB II-Bezugs. Was er jahrelang legal empfangen hatte, zählte jedoch plötzlich nicht mehr als schützende Anrechnungszeit für seine Rente. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 R 35/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen‑Bremen
- Datum: 23.06.2025
- Aktenzeichen: L 2 R 35/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht, Erwerbsminderung
- Das Problem: Ein Mann klagte auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Der Streit drehte sich darum, ob er ausreichend Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor seiner schweren Erkrankung nachweisen konnte.
- Die Rechtsfrage: Zählen Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen (SGB II), die zunächst nur vorläufig bewilligt und später rückwirkend auf null Euro aufgehoben wurden, als rentenrechtliche Anrechnungszeiten?
- Die Antwort: Nein. Der Kläger erfüllte die notwendige Mindestanzahl an Beitragszeiten für die Rente nicht. Das Gericht entschied, dass die strittigen Zeiten nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden. Die fehlende Anrechnung ist gerechtfertigt, da der Kläger seine selbständige Tätigkeit und seine Einkünfte verschwiegen hatte.
- Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung entfällt, wenn die versicherungsrechtlichen Wartezeiten Lücken aufweisen. Eine Anrechnung von vorläufigen Sozialleistungen kann versagt werden, wenn der Anspruch auf den Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des Versicherten rückwirkend entfällt.
Scheitert die Erwerbsminderungsrente an Lücken im Lebenslauf?
Für viele Menschen ist der Schlaganfall nicht nur ein medizinischer Schicksalsschlag, sondern der Beginn eines existenziellen Kampfes um die finanzielle Absicherung. Genau dieses Szenario verhandelte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 23.06.2025 (Aktenzeichen L 2 R 35/25). Im Zentrum des Streits stand ein Mann, der nach einem schweren Hirninfarkt am 30.11.2019 seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Die medizinische Lage war eindeutig, doch die Rentenversicherung verweigerte die Zahlung. Der Grund für die Ablehnung lag in der Vergangenheit des Mannes. Zwischen November 2010 und März 2013 klaffte eine Lücke in seinem Versicherungsverlauf. In dieser Zeit war er selbstständig tätig gewesen und hatte zeitweise Leistungen vom Jobcenter bezogen – allerdings nur vorläufig. Da er später seine Einkünfte nicht offenlegte, forderte das Amt das Geld zurück und setzte den Anspruch rückwirkend auf null Euro fest. Der Streitwert dieses Verfahrens ist die Existenzsicherung des Klägers: Es geht um die Frage, ob eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt wird oder ob der Kläger trotz schwerster gesundheitlicher Schäden leer ausgeht, weil ihm wenige Monate an Beitragszeiten fehlen.
Was bedeutet die 3/5-Belegung bei der Erwerbsminderungsrente?
Um die juristische Brisanz dieses Falles zu verstehen, muss man die „Eintrittskarte“ in die Erwerbsminderungsrente kennen, die sogenannte 3/5-Belegung. Der Gesetzgeber regelt in § 43 SGB VI die Voraussetzungen sehr strikt. Es genügt nicht, einfach nur krank zu sein. Zum Zeitpunkt, an dem der Versicherungsfall (also die Krankheit) eintritt, muss der Betroffene eine bestimmte Versicherungsdichte vorweisen….