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Testierfähigkeit bei Demenz: Ärztliches Gutachten sticht Notars Eindruck

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Eine Erblasserin mit fortgeschrittener Demenz hinterließ ein notarielles Testament im Wert von 333.333 Euro, doch ein zeitnahes Fachgutachten zweifelte stark an ihrer Testierfähigkeit. Obwohl der beurkundende Notar die Testierfähigkeit bejahte, könnte dieser positive Eindruck nun das gesamte Erbe gefährden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 64/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 25.08.2025
  • Aktenzeichen: 6 W 64/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheins
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Gerichtsverfahrensrecht (Zuständigkeit)

  • Das Problem: Ein Großneffe des verstorbenen Ehemannes beantragte einen Erbschein als Alleinerbe aufgrund eines Testaments. Die zuständige Gerichtsbeamtin beim Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Sie stützte sich auf ein psychiatrisches Gutachten, das kurz vor dem Testament eine fortgeschrittene Demenz der Erblasserin belegte.
  • Die Rechtsfrage: War die Erblasserin trotz vorliegender Demenz fähig, ein gültiges Testament zu errichten? Durfte die zuständige Gerichtsbeamtin (Rechtspflegerin) den Erbschein ablehnen, wenn nur sie selbst Zweifel an der Gültigkeit hatte?
  • Die Antwort: Nein, die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die dokumentierte, fortgeschrittene Demenz die Testierfähigkeit ausschloss. Die Gerichtsbeamtin durfte die Ablehnung selbst entscheiden, da kein anderer Verfahrensbeteiligter Einwände gegen den Erbscheinsantrag erhoben hatte.
  • Die Bedeutung: Ein psychiatrisches Gutachten zur Demenz wiegt schwerer als der positive Eindruck des beurkundenden Notars. Das Urteil klärt zudem eine Zuständigkeitsfrage: Gerichtsbeamte können Erbscheinsanträge auch bei eigenen Zweifeln ablehnen, solange Verfahrensbeteiligte nicht widersprechen.

Ist ein Testament trotz Demenz gültig?

Im Zentrum dieses Falles steht ein Konflikt, der viele Erben fürchten: Ein notarielles Testament liegt vor, doch medizinische Akten aus der Vergangenheit lassen Zweifel an der geistigen Verfassung der Erblasserin aufkommen. Konkret ging es vor dem Oberlandesgericht Celle um den Nachlass einer 1934 geborenen Witwe. Ihr Ehemann war bereits 1983 verstorben, Kinder gab es keine. Ein Großneffe des verstorbenen Ehemannes wähnte sich als Alleinerbe. Seine Hoffnung stützte er auf ein notarielles Testament vom 9. März 2018, in dem die Dame ihn bedacht hatte. Der wirtschaftliche Wert des Verfahrens wurde auf rund 333.333 Euro festgesetzt. Doch der Weg zum Erbschein war versperrt. Die zuständige Rechtspflegerin des Nachlassgerichts verweigerte die Erteilung. Ihr Hauptargument war ein psychiatrisches Gutachten aus einem Betreuungsverfahren, das nur drei Monate vor der Testamentserrichtung erstellt worden war. Darin attestierte ein Facharzt der Dame eine „deutlich vorangeschrittene gemischte Demenz“. Der Großneffe legte Beschwerde ein und argumentierte, der beurkundende Notar habe die Dame im Gespräch als klar und orientiert erlebt. Hier prallten zwei Welten aufeinander: Die medizinische Aktenlage gegen den persönlichen Eindruck des Notars.

Wann ist man laut BGB testierunfähig?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch werfen, genauer auf den § 2229 Absatz 4 BGB. Grundsätzlich gilt jeder Erwachsene als testierfähig. Das Gesetz verlangt für die Testierunfähigkeit einen schwerwiegenden Ausnahmezustand. Es reicht nicht aus, dass jemand einfach nur vergesslich oder altersbedingt etwas langsamer im Kopf ist….


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