Neue Eigentümer klagten auf die sofortige Räumung der Immobilie bei behauptetem lebenslangem Wohnrecht durch den Verkäufer, der seit Jahren in einem Anbau wohnte. Im Prozess vor dem Landgericht musste der ehemalige Besitzer nun beweisen, dass die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung tatsächlich auf Lebenszeit vereinbart war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 O 59/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Hildesheim
- Datum: 13.01.2025
- Aktenzeichen: 7 O 59/24
- Verfahren: Räumung und Herausgabe
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Zivilrecht
- Das Problem: Die neuen Eigentümer forderten vom Voreigentümer die Räumung aller von ihm genutzten Gebäude und Flächen, darunter eine als Wohnung genutzte Halle. Der Voreigentümer weigerte sich und behauptete, ihm sei vertraglich ein dauerhaftes, lebenslanges Wohnrecht zugesichert worden.
- Die Rechtsfrage: Konnten die neuen Eigentümer die unentgeltlich überlassenen Räume jederzeit zurückverlangen, oder war dem ehemaligen Eigentümer ein dauerhaftes, unkündbares Nutzungsrecht vertraglich zugesichert worden?
- Die Antwort: Das Gericht verurteilte den Beklagten zur sofortigen Räumung aller Gebäude. Es handelte sich um eine jederzeit kündbare unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (Leihvertrag), da der Beklagte das behauptete dauerhafte Wohnrecht nicht beweisen konnte. Die Anträge des Beklagten auf eine Räumungsfrist und die Forderung der Kläger nach Ersatz der Anwaltskosten wurden abgewiesen.
- Die Bedeutung: Wer eine dauerhafte unentgeltliche Nutzung von Wohnraum beansprucht, trägt die Beweislast für eine solche abweichende Vereinbarung. Wenn diese nicht nachweisbar ist, kann der Eigentümer die Rückgabe jederzeit verlangen. Eine Räumungsfrist wird nur bei Nachweis konkreter Härtefälle gewährt.
Gilt ein mündliches Wohnrecht nach dem Hausverkauf?
Ein idyllischer Hofverkauf endet oft nicht mit der Unterschrift beim Notar, sondern im Gerichtssaal. So erging es den Parteien vor dem Landgericht Hildesheim in einem Urteil vom 13.01.2025 (Aktenzeichen 7 O 59/24). Der Fall illustriert ein klassisches Dilemma: Der ehemalige Eigentümer verkauft sein Grundstück, möchte aber „noch ein bisschen bleiben“. Was als freundschaftliche Geste beginnt, eskaliert schnell, wenn die Vorstellungen über die Dauer der Nutzung auseinanderdriften. Konkret hatten die neuen Eigentümer, ein Käuferpaar, dem Verkäufer nach dem notariellen Kaufvertrag vom 28.02.2022 erlaubt, diverse Räumlichkeiten weiter zu nutzen. Dazu gehörten eine Werkstatt, ein Carport, eine Reithalle und ein angebauter Raum, den der Verkäufer als Wohnung nutzte. Die neuen Eigentümer gingen von einer kurzen Übergangsphase von wenigen Monaten aus, damit der Verkäufer seine Sachen ordnen kann. Der Verkäufer hingegen behauptete, ihm sei mündlich zugesichert worden, er dürfe dort wohnen, „solange er wolle“ – faktisch ein lebenslanges Wohnrecht. Die Situation verschärfte sich dramatisch, als das Bauordnungsamt einschritt: Der als Wohnung genutzte Anbau war baurechtlich nicht genehmigt, und der Abriss drohte. Die Käufer klagten auf Räumung, da sie Bußgelder fürchteten, während der Verkäufer sich auf sein angebliches Dauerwohnrecht berief.
Wann endet ein unentgeltlicher Leihvertrag?
Um diesen Konflikt zu lösen, muss man verstehen, wie das Gesetz die kostenlose Überlassung von Wohnraum oder Lagerflächen bewertet. Juristen sprechen hier nicht von Miete, sondern von einer „Leihe“ gemäß § 598 BGB….