Ein Konzern kürzte die Betriebsrente seines Ruheständlers, weil er die Beweislast für die verbotene Begünstigung des Betriebsratsmitglieds bei sich sah. Das Unternehmen musste befürchten, sich strafbar gemacht zu haben, konnte aber die angebliche Überzahlung nicht schlüssig belegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 673/24 B | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 22.05.2025
- Aktenzeichen: 3 SLa 673/24 B
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht
- Das Problem: Ein Arbeitgeber kürzte die Betriebsrente eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds. Er behauptete, die frühere Bezahlung sei eine verbotene Überzahlung gewesen. Das Mitglied klagte, um die Kürzungen rückgängig zu machen.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Arbeitgeber gezahlte Betriebsrente kürzen, weil die frühere Bezahlung des Betriebsratsmitglieds angeblich zu hoch war? Wer muss beweisen, dass die Bezahlung eine unzulässige Begünstigung darstellte?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine unzulässige Begünstigung vorlag. Er konnte die Fehlerhaftigkeit der langjährigen Eingruppierung nicht ausreichend belegen.
- Die Bedeutung: Arbeitgeber tragen die Beweislast, wenn sie gezahlte Vergütungen von Betriebsratsmitgliedern wegen angeblicher Begünstigung zurückfordern wollen. Dafür müssen sie schlüssige, zeitnahe Unterlagen zur damals festgelegten Vergleichsgruppe vorlegen.
Darf der Arbeitgeber die Betriebsrente wegen früherer Überzahlungen kürzen?
Ein Gespenst geht um in den Personalabteilungen deutscher Großunternehmen: die Angst vor der Strafbarkeit wegen zu hoher Betriebsratsvergütungen. Auslöser ist eine verschärfte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Manager ins Visier nimmt, die Betriebsräte zu großzügig bezahlen („Untreue“). Vor diesem Hintergrund spielt sich ein aktueller Konflikt ab, den das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 22.05.2025 (Aktenzeichen: 3 SLa 673/24 B) entscheiden musste. Es geht nicht nur um juristische Prinzipien, sondern um die Existenzgrundlage eines Ruheständlers. Der Fall dreht sich um einen ehemaligen Mitarbeiter, der sein halbes Leben, von 1977 bis zum Renteneintritt am 01.01.2024, für das Unternehmen tätig war. Über viele Jahre engagierte er sich als freigestelltes Betriebsratsmitglied. Im Laufe seiner Karriere stieg seine Vergütung in die begehrte Entgeltstufe (ES) 24 des „Tarif Plus“. Doch kaum war der Mann in Rente, flatterte ihm ein Brief ins Haus. Der ehemalige Arbeitgeber behauptete, man habe ihm jahrelang zu viel Gehalt gezahlt. Die Einstufung in ES 24 sei eine unzulässige Begünstigung gewesen. Die Konsequenz war drastisch: Das Unternehmen behielt von seiner Betriebsrente in Höhe von ursprünglich 1.596,69 € monatlich 133,58 € netto ein, um die vermeintliche Überzahlung von rund 2.200 € aus den letzten Monaten vor der Rente auszugleichen. Der Rentner klagte gegen diese Kürzung.
Wie berechnet sich das Gehalt eines freigestellten Betriebsrats?
Um den Streit zu verstehen, muss man das deutsche System der Betriebsratsvergütung kennen, das auf einem strengen „Ehrenamtsprinzip“ fußt. Ein Betriebsrat darf für seine Tätigkeit weder bezahlt noch benachteiligt werden. Das Gesetz (§ 37 Abs….