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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verfahrensgebühr: 1,6-fache Erstattung nach vorzeitiger Beendigung gestrichen

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Ein Anwalt forderte die Erstattung der vollen 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach vorzeitiger Beendigung eines Berufungsverfahrens sowie die Zahlung einer fiktiven Terminsgebühr. Das Gericht stellte die Erstattungsfähigkeit der Gebühren infrage, weil einige seiner Tätigkeiten entweder als unnötig oder als nicht existent galten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 49/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 12.11.2025
  • Aktenzeichen: 6 W 49/25
  • Verfahren: Kostenfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Anwaltskosten, Gerichtskosten

  • Das Problem: Eine Partei forderte nach der vorzeitigen Beendigung eines Berufungsverfahrens höhere Anwaltsgebühren. Sie verlangte die höchste Verfahrensgebühr und eine zusätzliche Terminsgebühr für anwaltliche Besprechungen. Das Landgericht hatte diese Gebühren nur teilweise anerkannt.
  • Die Rechtsfrage: Hat ein Anwalt Anspruch auf die höchste Gebühr, wenn ein Rechtsmittelverfahren schnell beendet wird? Entsteht eine erstattungsfähige Terminsgebühr, wenn ein Vergleichsangebot sofort abgelehnt wird?
  • Die Antwort: Nein, die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Wegen der vorzeitigen Beendigung des Auftrags steht nur eine geringere Verfahrensgebühr zu. Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da die sofortige Ablehnung des Vergleichsangebots keine Besprechung darstellt.
  • Die Bedeutung: Bei schneller Beendigung eines Verfahrens ohne substantiierten Aufwand wird nicht die höchste Anwaltsgebühr erstattet. Für die Terminsgebühr müssen Anwälte ernsthafte Verhandlungsbereitschaft zeigen, eine pauschale und sofortige Ablehnung reicht nicht aus.

Wer zahlt die Anwaltskosten, wenn die Berufung zurückgenommen wird?

Es ist ein klassisches Szenario, das für die gewinnende Partei oft mit einer finanziellen Enttäuschung endet: Man gewinnt einen Prozess in der ersten Instanz, die Gegenseite legt Berufung ein, zieht diese aber kurz darauf wieder zurück. Der Rechtsstreit ist gewonnen, doch beim „Kassensturz“ folgt der Schock. Genau dies geschah in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 12.11.2025, Az. 6 W 49/25). Die siegreiche Klägerin wollte nach dem Rückzug der Gegenseite ihre vollen Anwaltskosten für die zweite Instanz erstattet haben. Konkret ging es um zwei Posten: Erstens die volle 1,6-fache Verfahrensgebühr (nach Nr. 3200 VV RVG), weil ihr Anwalt bereits den Antrag gestellt hatte, die Berufung zurückzuweisen. Zweitens eine sogenannte Fiktive Terminsgebühr für außergerichtliche Gespräche, da die Gegenseite telefonisch einen Vergleich angeboten hatte, den der Anwalt jedoch ablehnte. Der zuständige Rechtspfleger am Landgericht Potsdam spielte hier nicht mit und kürzte die Rechnung massiv. Er gewähre nur eine reduzierte Gebühr und strich die Kosten für die Gespräche komplett. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit einer sofortigen Beschwerde – und erhielt nun vom Oberlandesgericht eine Lehrstunde im Kostenrecht.

Welche Anwaltsgebühren entstehen im Berufungsverfahren?

Um den Streit zu verstehen, muss man tief in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) blicken, das die Honorare für Anwälte regelt. Im Normalfall erhält ein Anwalt für die Vertretung in der Berufungsinstanz eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG). Diese Gebühr deckt das Betreiben des Geschäfts ab….


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