Ein HLS-Installateur klagte auf Bezahlung von Leistungen, die er zwei Monate lang pauschal nach einem Stundenlohn von 24 Euro abrechnete. Das Kammergericht Berlin sah darin das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe verletzt und wies die Klage aus einem überraschenden Grund ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 200/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 25. November 2025
- Aktenzeichen: 21 U 200/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertragsrecht, Ungerechtfertigte Bereicherung
- Das Problem: Ein Subunternehmer forderte von einem anderen Bauunternehmen die Zahlung von 29.160 Euro für geleistete Arbeitsstunden. Das Bauunternehmen weigerte sich zu zahlen, weil es den Vertrag als illegal ansah.
- Die Rechtsfrage: War der Subunternehmervertrag wirksam oder handelte es sich um verbotene Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe? Hat der Dienstleister trotzdem Anspruch auf Geld für seine erbrachten Leistungen?
- Die Antwort: Nein. Der Vertrag war nichtig, weil er dem gesetzlichen Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe entsprach. Der Subunternehmer konnte auch keinen Ersatzanspruch beweisen, da er die genaue Höhe der Kosten nicht darlegte.
- Die Bedeutung: Verträge im Baugewerbe sind nichtig, wenn sie nur Arbeitskräfte gegen Stundenlohn zur Verfügung stellen und keinen konkreten Werkerfolg schulden. Dienstleister, deren Verträge nichtig sind, müssen die tatsächlichen Lohnkosten ihrer eingesetzten Arbeiter beweisen, um eine Entschädigung zu erhalten.
Wann ist ein Subunternehmervertrag im Bau ungültig?
Es klingt wie der Albtraum eines jeden Handwerkers: Man schickt seine Leute auf die Baustelle, die Arbeit wird erledigt, Rechnungen werden geschrieben – und am Ende entscheidet ein Gericht, dass man keinen Cent bekommt. Genau dieses Szenario spielte sich vor dem Kammergericht Berlin ab. Im Zentrum des Streits standen zwei Bauunternehmen, die ursprünglich eine Zusammenarbeit vereinbart hatten. Die Klägerin sollte als Subunternehmerin für den Beklagten sogenannte „HLS-Installationen“ (Heizung, Lüftung, Sanitär) durchführen. Man einigte sich im Mai 2023 auf einen Stundenlohn von 24 Euro. Ein detailliertes Leistungsverzeichnis gab es nicht, stattdessen verwies man pauschal auf Unterlagen des Generalunternehmers. Nachdem zunächst alles reibungslos lief und über 100.000 Euro flossen, verweigerte der Beklagte die Zahlung weiterer Rechnungen in Höhe von insgesamt 29.160,00 Euro für den Zeitraum von Dezember 2023 bis Januar 2024. Der Vorwurf wog schwer: Die Klägerin habe gar keinen echten Werkvertrag erfüllt, sondern illegal Arbeitnehmer an ihn verliehen. Da dies im Baugewerbe gesetzlich verboten sei, sei der gesamte Vertrag nichtig. Das Kammergericht Berlin musste am 25.11.2025 (Az.: 21 U 200/24) entscheiden, ob hier schlampige Vertragsgestaltung auf knallharte Gesetzesverstöße trifft und ob die Arbeit trotzdem bezahlt werden muss.
Was unterscheidet einen Werkvertrag von Arbeitnehmerüberlassung?
Um das Urteil zu verstehen, muss man die strikte Trennung im deutschen Recht zwischen einem Werkerfolg und einer bloßen Tätigkeit kennen. Bei einem klassischen Werkvertrag nach § 631 BGB schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg. Man bestellt quasi eine fertig gestrichene Wand oder eine funktionierende Heizungsanlage. Der Weg dorthin ist Sache des Unternehmers….