Ein Raser wurde auf der Berliner Stadtautobahn wegen eines Alleinrennens gestoppt, doch der Beweiswert vom ungeeichten Tachometer der Polizei stand im Mittelpunkt. Trotz fehlender exakter Geschwindigkeitsmessung stellte sich die Frage, ob die Raser-Absicht allein aus dem grob verkehrswidrigen Fahrverhalten folgt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 37/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 15.10.2025
- Aktenzeichen: 3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25
- Verfahren: Strafrevision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht, Strafprozessrecht
- Das Problem: Ein Motorradfahrer wurde wegen eines verbotenen Alleinrennens auf der Autobahn verurteilt und verlor seinen Führerschein. Der Verurteilte beanstandete, dass die Geschwindigkeitsfeststellungen zu ungenau seien, da nur ein ungeeichter Polizeitachometer zur Schätzung genutzt wurde.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Gericht einen Raser verurteilen und ihm den Führerschein entziehen, wenn die gefahrene Geschwindigkeit nicht exakt gemessen, sondern nur durch die Verfolgung geschätzt wurde?
- Die Antwort: Ja, das kann es. Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück, da für die Verurteilung Annäherungswerte zur Geschwindigkeit ausreichen. Die Absicht, höchstmöglich zu beschleunigen, ergibt sich aus dem Gesamtbild der riskanten Manöver und der massiven Überschreitung.
- Die Bedeutung: Für die Verurteilung wegen eines verbotenen Alleinrennens ist keine punktgenaue Messung der Geschwindigkeit erforderlich. Entscheidend ist die rücksichtslose Fahrweise, die extreme Beschleunigung und die aus dem Gesamtverhalten geschlossene Raserabsicht des Fahrers.
Reicht ein ungeeichter Tacho für eine Verurteilung als Raser?
Am späten Abend des 1. August 2024 wurde die Berliner Stadtautobahn Schauplatz einer wilden Verfolgungsjagd, die nun zu einer wegweisenden Entscheidung des Kammergerichts Berlin geführt hat. Ein Motorradfahrer lieferte sich ein Duell – nicht gegen einen Konkurrenten, sondern gegen die Physik und eine Zivilstreife der Polizei. Was folgte, war kein gewöhnliches Bußgeldverfahren wegen zu schnellen Fahrens, sondern eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens als sogenanntes „Alleinrennen“. Der Fall ist juristisch brisant, weil die Beweislage auf den ersten Blick dünn wirkte. Es gab keine Lasermessung, keinen festen Blitzer und kein standardisiertes Messverfahren. Die Polizeibeamten lasen die Geschwindigkeit lediglich von ihrem eigenen, ungeeichten Tacho ab, während sie versuchten, dem flüchtenden Motorrad bei bis zu 180 km/h zu folgen. Der Streitwert dieses Verfahrens ging weit über die verhängte Geldstrafe von 3.200 Euro (80 Tagessätze à 40 Euro) hinaus. Es ging um die Fahrerlaubnis des Mannes und die grundsätzliche Frage, welche Beweise nötig sind, um einen Raser strafrechtlich zu belangen. Das Kammergericht Berlin fällte am 15. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen 3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25 ein Urteil, das die Anforderungen an die Beweisführung bei Raser-Fällen neu justiert.
Wann gilt eine Fahrt als verbotenes Kraftfahrzeugrennen?
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man den Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat kennen. Wer „nur“ zu schnell fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung. Wer aber ein illegales Rennen fährt, begeht eine Straftat nach § 315d StGB. Der Gesetzgeber hat hier eine Sonderform geschaffen: das Alleinrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB)….