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Streitwert bei Herausgabeklagen: Wer ist bei Räumung der WEG zuständig?

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Eine Münchner WEG forderte von einem Eigentümer und einem ehemaligen Vertragspartner die Räumung der Dachfläche und den Rückbau eines Aufzugs. Der komplizierte Streitwert bei Herausgabeklagen musste nach einer seltenen Formel berechnet werden, um den gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 102 AR 119/25 e | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 20.11.2025
  • Aktenzeichen: 102 AR 119/25 e
  • Verfahren: Bestimmung des zuständigen Gerichts
  • Rechtsbereiche: Zuständigkeitsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozess

  • Das Problem: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von zwei Nutzern die Räumung einer Dachfläche. Sie fordern außerdem den Rückbau einer dort ohne Genehmigung errichteten Aufzugsanlage. Die Nutzer hatten die Fläche trotz beendetem Nutzungsrecht nicht freigegeben.
  • Die Rechtsfrage: Welches Gericht ist für die Klage zuständig, das Amtsgericht oder das Landgericht?
  • Die Antwort: Das Amtsgericht München ist für den gesamten Rechtsstreit zuständig. Obwohl der Streitwert für einen Nutzer die Grenze zum Landgericht überschritt, wählte das Gericht das Amtsgericht. Dies geschah aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und Spezialisierung.
  • Die Bedeutung: Bei Klagen auf Räumung und Herausgabe von Flächen bemisst sich der Streitwert nach dem 3,5-fachen jährlichen Nutzungsentgelt. Selbst wenn für verschiedene Beklagte unterschiedliche Gerichte zuständig wären, kann ein gemeinsames, sachlich passendes Gericht bestimmt werden.

Wer entscheidet über die Räumung von Gemeinschaftseigentum?

Ein Konflikt über den Dächern von München beschäftigte die Justiz nicht in der Sache selbst, sondern zunächst mit der Frage, wer überhaupt richten darf. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) musste am 20. November 2025 unter dem Aktenzeichen 102 AR 119/25 e klären, welches Gericht zuständig ist, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen zwei unterschiedliche Gegner gleichzeitig vorgeht. Im Zentrum des Streits steht eine Dachfläche im sechsten Obergeschoss eines Münchner Mehrfamilienhauses und ein dort errichteter Aufzug. Die klagende Eigentümergemeinschaft verlangt von den Antragsgegnern die Räumung dieser Fläche und die Duldung des Rückbaus der Aufzugsanlage. Die Konstellation ist juristisch vertrackt, weil die beiden Gegner in unterschiedlichen Beziehungen zur Gemeinschaft stehen. Der eine Antragsgegner ist noch Wohnungseigentümer, der andere nicht mehr. Die Gemeinschaft beruft sich darauf, dass ein uraltes Nutzungsrecht aus einem Vergleich von 1995 längst gekündigt sei. Dennoch nutzen die beiden die Fläche weiter und haben besagten Aufzug installiert, der das Dach mit der darunterliegenden Wohnung verbindet – nach Ansicht der Gemeinschaft eine unzulässige bauliche Veränderung. Da die Klägerin den Streitwert pauschal auf 10.000 Euro bezifferte, wollte sie wissen, ob nun das Amtsgericht oder wegen der Höhe der Summe das Landgericht zuständig sei.

Wann ist das Amtsgericht und wann das Landgericht zuständig?

Um die Entscheidung des Senats zu verstehen, muss man die Zweiteilung der deutschen Zivilgerichtsbarkeit kennen. Grundsätzlich landen Streitigkeiten mit einem wirtschaftlichen Wert von bis zu 5.000 Euro vor dem Amtsgericht, alles darüber gehört vor das Landgericht. Das regelt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in den Paragraphen 23 und 71….


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