Ein Nachbar forderte den Rückschnitt geschützter Bäume auf Nachbargrundstück wegen massiven Laubfalls und klebrigen Blattlaussekreten auf seiner Terrasse. Selbst die drohende Gefahr durch die als „mindergiftig“ eingestufte Robinie reichte nicht aus, um das Fällen der Bäume zu rechtfertigen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 K 375/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
- Datum: 22.10.2025
- Aktenzeichen: 24 K 375/23
- Verfahren: Nachbarstreit um Genehmigung zum Rückschnitt von Bäumen
- Rechtsbereiche: Baumschutzrecht, Nachbarrecht, Verwaltungsrecht
- Das Problem: Eine Nachbarin wollte die Genehmigung, überstehende Äste einer geschützten Robinie und einer Linde auf dem Nachbargrundstück stark zurückschneiden zu lassen. Sie sah ihre Gartennutzung durch herabfallende Äste, Laub und die Giftigkeit der Robinie für ihre kleinen Kinder als unzumutbar beeinträchtigt.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Nachbar überhaupt eine behördliche Genehmigung für den Rückschnitt geschützter Bäume auf dem Nachbargrundstück beantragen und sind die Störungen durch die Bäume so schwerwiegend, dass ein Rückschnitt genehmigt werden muss?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht bejahte zwar die grundsätzliche Berechtigung der Nachbarin, einen solchen Antrag zu stellen, wies die Klage aber ab. Weder lag eine Konkrete Gefahr durch die als mindergiftig eingestufte Robinie vor, noch überschritten die Belastungen durch Laub oder Säfte das hinzunehmende Maß.
- Die Bedeutung: Nachbarn dürfen den Klageweg beschreiten, um geschützte Bäume auf dem Nachbargrundstück überprüfen zu lassen. Allgemeine Belastungen durch Laub oder Sekret gelten aber weiterhin als naturgegebene Beeinträchtigungen, die hingenommen werden müssen.
Kann ich den Rückschnitt von Nachbars Baum erzwingen?
In Berliner Gärten wird nicht nur gegrillt, sondern auch prozessiert. Ein klassischer Nachbarschaftsstreit landete vor dem Verwaltungsgericht Berlin, der exemplarisch für das Spannungsfeld zwischen privatem Eigentum und öffentlichem Naturschutz steht. Es ging um eine Gartenwohnung im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, deren Idylle durch zwei mächtige Bäume auf dem Nachbargrundstück gestört wurde: eine Robinie und eine Sommerlinde. Beide Bäume hatten einen Stammumfang von über 80 Zentimetern und waren damit nach der Baumschutzverordnung geschützt. Ihre Kronen ragten weit über die Grenze und beschatteten die Sondernutzungsfläche der Klägerin. Die Eigentümerin der Gartenwohnung sah sich massiven Beeinträchtigungen ausgesetzt. Sie klagte über herabfallendes Laub, klebrige Absonderungen von Blattläusen und giftige Pflanzenteile der Robinie, die ihre kleinen Kinder und die freilaufende Katze gefährdeten. Nachdem der Nachbar nicht reagierte und das Bezirksamt den Antrag auf Rückschnitt oder Fällung abgelehnt hatte, zog sie vor Gericht (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.10.2025, Az.: 24 K 375/23). Der Streitwert war nicht nur finanzieller Natur, sondern betraf die grundsätzliche Frage, wie viel Natur ein Stadtbewohner dulden muss.
Schlägt der Baumschutz das private Selbsthilferecht?
Um diesen Fall zu verstehen, muss man den Konflikt zweier Rechtsgebiete betrachten, die hier frontal aufeinanderprallen. Auf der einen Seite steht das Zivilrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt Grundstückseigentümern in § 910 ein starkes Schwert an die Hand: das Selbsthilferecht….