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Registrierungspflicht: EU-Inkasso darf Fluggastrechte ohne Register klagen

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Ein litauischer Forderungskäufer klagte auf 600 Euro Flugentschädigung, obwohl die deutsche Registrierungspflicht für ausländische Rechtsdienstleister nicht erfüllt war. Der Erfolg des Inkassounternehmens hing unerwartet davon ab, ob das europäische Herkunftslandprinzip über dem nationalen Rechtsdienstleistungsgesetz steht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 805/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Memmingen
  • Datum: 26.11.2025
  • Aktenzeichen: 14 S 805/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Rechtsdienstleistungsgesetz, Europarecht

  • Das Problem: Ein Fluggast trat seinen Anspruch auf Entschädigung nach Flugannullierung an eine litauische Rechtsdienstleisterin ab. Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung. Sie argumentierte, die ausländische Dienstleisterin sei in Deutschland nicht ordnungsgemäß registriert.
  • Die Rechtsfrage: Darf eine ausländische Firma Forderungen aus annullierten EU-Flügen in Deutschland einklagen, obwohl sie sich nicht nach deutschem Recht registriert hat?
  • Die Antwort: Ja, die Klage der Dienstleisterin ist begründet. Die Abtretung ist wirksam. Die Registrierungspflicht des deutschen Rechtsdienstleistungsgesetzes ist nicht anwendbar. Das europäische Herkunftslandprinzip hat hier Vorrang.
  • Die Bedeutung: Ausländische Online-Dienstleister können Fluggastrechte in Deutschland auch ohne nationale Registrierung einklagen. Dies stärkt die Dienstleistungsfreiheit im digitalen EU-Binnenmarkt. Das Gericht ließ die Revision zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.

Darf ein ausländisches Inkassounternehmen deutsche Fluggastrechte einklagen?

Es ist ein Szenario, das sich täglich an deutschen Flughäfen abspielt und oft in einem juristischen Tauziehen endet. Ein Flug wird annulliert, und der frustrierte Passagier hat weder Zeit noch Nerven, sich mit der Airline anzulegen. Er tritt seine Rechte per Mausklick an einen spezialisierten Dienstleister ab, der ihm im Gegenzug eine Entschädigung abzüglich Provision auszahlt. Im vorliegenden Fall, der vor dem Landgericht Memmingen unter dem Aktenzeichen 14 S 805/25 verhandelt wurde, ging es um genau eine solche Konstellation. Der Streitwert betrug überschaubare 250,00 Euro nebst Zinsen, doch die juristische Sprengkraft des Falles ist enorm. Der Kläger ist ein in Litauen ansässiger Rechtsdienstleister, ein sogenanntes Legal-Tech-Unternehmen, das Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) durchsetzt. Der ursprüngliche Passagier wollte am 10. Juli 2024 von Memmingen nach Timișoara fliegen. Die Airline strich den Flug jedoch kurzfristig und informierte weniger als 14 Tage vor Abflug. Der Passagier trat seine Forderung an das litauische Unternehmen ab. Die Airline verweigerte die Zahlung mit einem formalen Argument: Das litauische Unternehmen sei nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen und dürfe daher gar kein Inkasso in Deutschland betreiben.

Welche Gesetze regeln die Abtretung von Fluggastrechten?

In diesem Fall prallen zwei mächtige Rechtsgebiete aufeinander: der nationale deutsche Verbraucherschutz und die europäische Dienstleistungsfreiheit. Zunächst stützt sich der Anspruch auf die europäische Fluggastrechteverordnung, die bei einer Flugdistanz von 876,45 km – wie im vorliegenden Fall – pauschal 250,00 Euro vorsieht. Die Abtretung der Forderung an den Dienstleister erfolgt dabei nach § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)….


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