Trotz massiver Fehler bei der Mengenermittlung forderte der Gerüstbauer die volle Kündigungsvergütung Gerüstbau bei entfallenem Abbau vom Auftraggeber in Berlin. Das Gericht strich die falschen Flächenansätze, bestätigte den Anspruch jedoch mit einem pauschalen 30-Prozent-Abzug für den entfallenen Abbau. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 16/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 18. November 2025
- Aktenzeichen: 21 U 16/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Bauvertragsrecht (VOB), Steuerrecht
- Das Problem: Ein Gerüstbauunternehmen forderte von seinem Kunden die Begleichung der Schlussrechnungen für zwei Bauvorhaben. Der Kunde weigerte sich, da er die Rechnungen wegen fehlerhafter Flächenangaben und zu langer Mietzeiten für unprüfbar hielt. Außerdem wurde ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer angeblich fehlenden Steuerfreistellungsbescheinigung geltend gemacht.
- Die Rechtsfrage: Waren die Schlussrechnungen des Gerüstbauers korrekt und nachvollziehbar? Wenn der Abbau des Gerüsts wegfällt, weil ein neuer Kunde den Vertrag übernimmt, wie muss der Gerüstbauer seine Vergütung dann berechnen?
- Die Antwort: Die Klage war überwiegend erfolgreich, der Zahlungsanspruch wurde aber gekürzt. Das Gericht korrigierte fehlerhafte Doppelzählungen der Gerüstflächen und reduzierte die berechnete Mietdauer. Bei Wegfall der Abbauleistung ist ein pauschaler Abzug von 30 Prozent des Grundpreises als ersparte Aufwendung angemessen.
- Die Bedeutung: Bauunternehmen müssen ihre Aufmaße und Schlussrechnungen extrem präzise führen und Doppelzählungen vermeiden. Bei Gerüstbauverträgen muss die Frist für die abrechenbare Überlassung nach Freigabe durch den Kunden genau beachtet werden.
Wie prüft man eine Gerüstbau-Schlussrechnung richtig?
Ein Streit um Gerüstarbeiten an zwei Berliner Immobilien zeigt exemplarisch, wie schnell sich vermeintlich klare Bauverträge in komplexe Abrechnungskonflikte verwandeln können. Vor dem Kammergericht Berlin (Urteil vom 18.11.2025, Az. 21 U 16/25) standen sich ein Gerüstbauunternehmen und dessen Auftraggeberin gegenüber. Es ging um viel Geld: Ursprünglich forderte das Gerüstbauunternehmen knapp 200.000 Euro für Arbeiten in der S-Straße und der O-Straße. Die Auftraggeberin weigerte sich jedoch beharrlich, die Schlussrechnungen zu begleichen. Der Konflikt entzündete sich an klassischen Streitpunkten des Baurechts. Die Auftraggeberin bemängelte, dass die Rechnungen aufgrund chaotischer Aufmaßblätter gar nicht prüfbar seien. Zudem seien Flächen doppelt berechnet, Mietzeiten zu lang angesetzt und Nachträge ohne Auftrag in Rechnung gestellt worden. Besonders spannend wurde es beim zweiten Projekt in der O-Straße: Hier schied die Auftraggeberin vorzeitig aus dem Vertrag aus, und das Gerüst blieb für einen Nachfolger stehen. Das Gericht musste klären, ob und wie viel Geld dem Gerüstbauer zusteht, wenn er das Gerüst gar nicht mehr abbauen muss. Der Fall liefert eine Blaupause für die korrekte Abrechnung nach VOB.
Welche Regeln gelten für die Abrechnung von Gerüstarbeiten?
Um diesen Fall zu verstehen, muss man die rechtliche Zwitterstellung von Gerüstbauverträgen kennen. Sie sind sogenannte Gemischttypische Verträge. Der Aufbau und der Abbau sind werkvertragliche Leistungen – hier schuldet der Unternehmer einen Erfolg, nämlich ein stehendes bzw. verschwundenes Gerüst. Die Zeit dazwischen, die sogenannte Vorhaltezeit, ist mietvertraglicher Natur….