Ein Hauseigentümer erhielt eine Beseitigungsanordnung für seinen Sichtschutzzaun, obwohl die Verwaltung viele vergleichbare Bauverstöße in der Nachbarschaft lange ignorierte. Vor dem Oberverwaltungsgericht musste die Bauaufsichtsbehörde nun erklären, warum nur dieser eine Verstoß zur Anzeige kam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 A 678/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 25.11.2025
- Aktenzeichen: 10 A 678/24
- Verfahren: Beschluss über einen Antrag auf Zulassung der Berufung
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Baurecht, Gleichbehandlungsgrundsatz
- Das Problem: Eine kommunale Behörde ordnete die Beseitigung eines Sichtschutzzauns an. Ein Verwaltungsgericht hob diese Anordnung auf, da die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte. Die Behörde versuchte, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch eine Berufung anzufechten.
- Die Rechtsfrage: Muss die Behörde substantiiert begründen, warum sie nur gegen eine baurechtswidrige Einfriedung einschreitet, obwohl in der Nachbarschaft viele ähnliche, ebenfalls rechtswidrige Zäune stehen?
- Die Antwort: Ja. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Berufungsantrag der Behörde ab. Die Behörde konnte nicht schlüssig darlegen, welche sachlichen Gründe das selektive Vorgehen gegen diesen einen Zaun rechtfertigen.
- Die Bedeutung: Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Verwaltung wird bestätigt. Behörden dürfen bei einer Vielzahl gleichartiger Rechtsverstöße nicht willkürlich einzelne Fälle herausgreifen, ohne hierfür überzeugende und konkret dargelegte sachliche Gründe zu nennen.
Darf das Bauamt nur gegen mich vorgehen?
Stellen Sie sich vor, Sie bauen einen Zaun in Ihren Garten. Er ist vielleicht etwas zu hoch oder entspricht nicht ganz dem Bebauungsplan. Das Bauamt schickt Ihnen eine Verfügung: Der Zaun muss weg. Sie schauen sich in der Nachbarschaft um und sehen diverse andere Zäune und Hecken, die ebenfalls gegen die Regeln verstoßen. Doch dort passiert nichts. Genau dieses Gefühl der Ungleichbehandlung führte zu einem Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Ein Grundstückseigentümer wehrte sich gegen den Abriss seines Sichtschutzzauns, während die Behörde andere Augen scheinbar zudrückte. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. Doch im Kern ging es um weit mehr als Geld. Es ging um das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz und die Frage, ob eine Behörde willkürlich einen Bürger herausgreifen darf, um ein Exempel zu statuieren. Das Gericht fällte am 25.11.2025 unter dem Aktenzeichen 10 A 678/24 eine Entscheidung, die Behörden klare Grenzen aufzeigt.
Muss die Baubehörde alle Verstöße gleich behandeln?
Um diesen Fall zu verstehen, müssen wir zwei juristische Prinzipien betrachten, die hier kollidieren: die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das sogenannte Opportunitätsprinzip. Grundsätzlich darf natürlich niemand illegal bauen. Wenn ein Zaun gegen den Bebauungsplan verstößt, ist er rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hatte in der Vorinstanz bereits festgestellt, dass der Sichtschutzzaun des Eigentümers formell und materiell illegal war. Doch das deutsche Verwaltungsrecht kennt keinen Zwang, dass die Behörde gegen jeden Verstoß sofort und gleichzeitig einschreiten muss. Das wäre angesichts begrenzter Personalressourcen auch gar nicht möglich. Hier kommt das „Ermessen“ ins Spiel. Die Behörde hat einen Spielraum, wie und wann sie tätig wird….