Ein Justizvollzugsbeamter forderte die Anerkennung seiner Corona-Infektion als Dienstunfall für Beamte, nachdem er sich bei der Röntgenuntersuchung ungeschützter Häftlinge ansteckte. Obwohl der Dienstherr die Anerkennung ablehnte, weil der genaue Infektionszeitpunkt fehlte, überraschte das Gericht mit der Pflicht zur aktiven Untersuchung des Falles. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 A 182/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
- Datum: 25.11.2025
- Aktenzeichen: 1 A 182/24
- Verfahren: Verfahren zur Zulassung der Berufung
- Rechtsbereiche: Beamtenversorgungsrecht, Dienstunfallrecht
- Das Problem: Ein Justizvollzugsbeamter, der in der medizinischen Abteilung einer JVA arbeitete, erkrankte an COVID-19. Sein Dienstherr weigerte sich, die Infektion als Dienstunfall anzuerkennen.
- Die Rechtsfrage: Muss die COVID-19-Infektion eines Beamten als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn er als Mitarbeiter im Gesundheitsdienst einer Justizvollzugsanstalt einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt war?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht wies den Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Berufung zurück. Die Tätigkeit in der medizinischen Abteilung mit körpernahen Verrichtungen an infizierten Gefangenen gilt als besonders gefährlich und erfüllt die Voraussetzungen für eine Gleichgestellte Berufskrankheit.
- Die Bedeutung: Bei Infektionen im Gesundheitsdienst während der Pandemie muss der Dienstherr die Erkrankung als Dienstunfall anerkennen, auch wenn der genaue Zeitpunkt der Ansteckung nicht beweisbar ist. Eine spätere Konkretisierung der Infektionsquelle muss vom Dienstherrn unverzüglich untersucht werden.
Wird eine Corona-Infektion als Dienstunfall anerkannt?
Es ist ein juristischer Kampf, den viele Beamte kennen, die während der Hochphase der Pandemie an vorderster Front arbeiteten und heute an Long-Covid leiden. Im Zentrum dieses Falls steht ein 1988 geborener Justizvollzugsbeamter, der als Obersekretär in der medizinischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt C-Stadt tätig war. Im November 2020, einer Zeit vor der breiten Verfügbarkeit von Impfstoffen, infizierte er sich mit dem Coronavirus. Die Folgen waren gravierend: Belastungsatemnot, Konzentrationsstörungen und der Verlust des Geruchssinns begleiteten ihn noch Monate später. Der Konflikt entzündete sich an der Frage der Kausalität. Der Beamte meldete den Vorfall als Dienstunfall. Er verwies auf konkrete Situationen: Röntgenuntersuchungen an in Quarantäne befindlichen Häftlingen und einen körperlichen Einsatz bei einem Strangulationsversuch eines Insassen. Der Dienstherr, das Land Saarland, lehnte die Anerkennung jedoch ab. Die Begründung war klassisch verwaltungsrechtlich: Es fehle der Beweis, dass die Ansteckung exakt in diesem dienstlichen Moment passierte. Zudem habe der Beamte seine Begründung im Laufe des Verfahrens unzulässig geändert. Es ging um viel Geld und Versorgungsansprüche, konkret festgesetzt auf einen Streitwert von 5.000 Euro für das Zulassungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes musste nun unter dem Aktenzeichen 1 A 182/24 entscheiden, ob die strengen Beweisregeln des Dienstunfallrechts hier zugunsten des Beamten gelockert werden müssen.
Welche Voraussetzungen gelten für einen Dienstunfall?
Um die Brisanz des Urteils zu verstehen, muss man die zwei Wege kennen, die das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG SL) für die Anerkennung vorsieht….