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Arzthaftung: Off-Label-Use und Aufklärungspflicht bei Implantat-Größe

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Ein Patient forderte Schmerzensgeld, weil seine eingesetzte Osteosyntheseplatte brach. Er warf dem Operateur fehlende Aufklärung und kritischen Off-Label-Use bei Implantaten vor. Trotz des schwerwiegenden Materialschadens kam das Gericht zu einem überraschenden Schluss: Die Wahl der Plattengröße war kein klärungsbedürftiger Mangel. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 106/25 e | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
  • Datum: 19.11.2025
  • Aktenzeichen: 4 U 106/25 e
  • Verfahren: Beschluss zur beabsichtigten Zurückweisung einer Berufung im Arzthaftungsrecht
  • Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Aufklärungspflicht, Behandlungsfehler

  • Das Problem: Eine Patientin klagte auf Schadensersatz, da nach einer Operation zur Versorgung eines Handbruchs die eingesetzte Implantatplatte brach. Sie warf der Klinik vor, eine zu zierliche, für diesen Zweck nicht zugelassene Platte („Off-Label-Use“) verwendet und sie unzureichend aufgeklärt zu haben.
  • Die Rechtsfrage: War der Einsatz der gewählten, zierlicheren Platte ein Behandlungsfehler oder eine nicht zugelassene Anwendung, die die Klinik zu einer erweiterten Aufklärung über stabilere Alternativen verpflichtet hätte?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht verneint sowohl einen Behandlungsfehler als auch einen nicht zugelassenen Einsatz der Platte, da die Herstellerangaben die Anwendung des Plattensystems für Mittelhandfrakturen erlaubten. Die grundlegende Aufklärung über das Risiko eines Metallbruchs war ausreichend.
  • Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass die endgültige Wahl der Implantatgröße meist eine intraoperative Detailentscheidung des Chirurgen ist. Über solche technischen Details muss der Patient vorab nicht gesondert aufgeklärt werden, solange keine wesentlich unterschiedlichen Risiken vorliegen.

Haftet der Arzt, wenn das Implantat bricht?

Der Fall beginnt mit einem alltäglichen Missgeschick. Eine junge Frau, Jahrgang 1989, stürzt am 15. April 2020 und bricht sich den fünften Mittelhandknochen der rechten Hand. Was folgt, ist ein medizinischer und juristischer Albtraum, der erst Jahre später vor dem Oberlandesgericht Bamberg sein vorläufiges Ende findet. Nach der Diagnose in der Klinik der Beklagten wird die Patientin operiert. Die Ärzte entscheiden sich für eine sogenannte Plattenosteosynthese, um den Knochen zu stabilisieren. Konkret verwenden sie eine „Aptus T-3/5 Platte“ in einer sehr zierlichen Ausführung von 1,2 bis 1,5 Millimetern Stärke. Doch die Heilung bleibt aus. Wenige Wochen nach dem Eingriff klagt die Patientin über stechende Schmerzen. Die Diagnose ist ernüchternd: Die eingesetzte Titanplatte ist gebrochen. Es folgen eine Revisionsoperation in einer anderen Klinik und ein jahrelanger Rechtsstreit. Die Patientin fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von über 82.000 Euro sowie monatliche Rentenzahlungen. Ihr zentraler Vorwurf wiegt schwer. Sie argumentiert, die Ärzte hätten eine viel zu schwache Platte gewählt, die für diesen Knochenbruch gar nicht zugelassen sei – ein sogenannter „Off-Label-Use“. Hätte man ihr gesagt, dass die Ärzte ein derart filigranes Bauteil verwenden wollen, hätte sie niemals eingewilligt. Das OLG Bamberg musste nun unter dem Aktenzeichen 4 U 106/25 e am 19. November 2025 entscheiden, ob hier ein Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsversäumnis vorliegt.

Was bedeutet Off-Label-Use bei Medizinprodukten?…


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