Eine Finanzierungsgesellschaft forderte von einem Erben die Zahlung alter Kreditkarten-Schulden, die bereits im Jahr 2018 fällig wurden. Im Kern ging es um die Verjährung von Kreditkarten-Forderungen nach Kündigung, bei denen plötzlich nicht die erwartete zehnjährige, sondern nur die dreijährige Frist gelten sollte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 51/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Heidelberg
- Aktenzeichen: 2 O 51/25
- Verfahren: Feststellungsklage
- Rechtsbereiche: Verjährung, Zivilrecht, Verbraucherschutz
- Das Problem: Der Erbe eines Verstorbenen wehrt sich gegen die Zahlungsforderungen einer Finanzgesellschaft. Die Gesellschaft hatte zwei alte, gekündigte Kreditkarten-Schulden aufgekauft und forderte den Erben zur Zahlung auf.
- Die Rechtsfrage: Hat die Finanzgesellschaft die alten Forderungen rechtmäßig erworben? Und sind diese Schulden nicht ohnehin bereits verjährt, weil die dreijährige Frist abgelaufen ist?
- Die Antwort: Die Finanzgesellschaft hat keine Ansprüche gegen den Erben. Bei der ersten Forderung konnte die Firma die Verjährungshemmung nicht beweisen. Bei der zweiten Forderung konnte die Firma nicht nachweisen, dass sie der rechtmäßige Forderungsinhaber ist.
- Die Bedeutung: Wer alte gekaufte Forderungen durchsetzen will, muss die lückenlose Kette der Forderungsabtretung beweisen. Banken oder Inkassofirmen müssen die Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung genau belegen. Ansonsten tritt die übliche dreijährige Verjährungsfrist ein.
Müssen Erben verjährte Kreditkartenschulden bezahlen?
Ein Todesfall in der Familie ist emotional belastend genug, doch oft folgt der finanzielle Kater auf dem Fuß. Genau dieses Szenario verhandelte das Landgericht Heidelberg unter dem Aktenzeichen 2 O 51/25. Ein Erbe sah sich plötzlich mit massiven Forderungen konfrontiert. Sein verstorbener Vater hatte Jahre zuvor Kreditkartenverträge bei zwei verschiedenen Banken, der A-Bank und der B-Bank. Beide Banken hatten die Geschäftsbeziehungen bereits im Oktober 2018 wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Jahre zogen ins Land, der Vater verstarb im August 2022, und die Schulden schienen vergessen. Doch dann meldete sich eine auf den Aufkauf von Forderungspaketen spezialisierte Finanzierungsgesellschaft. Sie behauptete, die alten Schulden aufgekauft zu haben und forderte vom Erben insgesamt über 28.000 Euro – konkret 16.487,17 Euro aus der Verbindung zur B-Bank und 11.690,09 Euro aus der zur A-Bank. Der Erbe weigerte sich zu zahlen und ging in die Offensive: Er erhob eine sogenannte Negative Feststellungsklage. Er wollte gerichtlich bestätigt wissen, dass diese Schulden entweder gar nicht dem Finanzinvestor gehören oder längst verjährt sind.
Wann verjähren Forderungen aus gekündigten Verträgen?
Um den Kern des Streits zu verstehen, muss man die Mechanik der Verjährung im deutschen Zivilrecht betrachten. Grundsätzlich gilt nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt jedoch nicht einfach am Tag der Kündigung, sondern erst am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte (§ 199 BGB). Man kann sich das wie eine Silvester-Regel vorstellen: Egal ob eine Forderung im Januar oder im November fällig wird, die Verjährungsuhr beginnt erst am 31. Dezember um Mitternacht zu ticken. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, die in diesem Fall zur zentralen Verteidigungslinie des Finanzinvestors wurde….