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Mietwagenkosten nach Unfall: Wartezeit auf Versicherung wird nicht ersetzt (66 Zeichen)

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Ein Autofahrer forderte nach einem Verkehrsunfall die Erstattung für 14 Tage Mietwagenkosten, da er auf die offizielle Haftungsübernahme der Versicherung gewartet hatte. Obwohl der Geschädigte glaubte, er handle pflichtgemäß, muss er nun einen erheblichen Teil dieser Ausfallzeit selbst tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 108/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 12.09.2024
  • Aktenzeichen: 13 S 108/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Mietwagenkosten, Wirtschaftlichkeit im Schadenfall

  • Das Problem: Nach einem Autounfall forderte der Kläger Mietwagenkosten für 28 Tage samt Zusatzleistungen. Die beklagte Versicherung weigerte sich, die volle Summe wegen zu langer Mietdauer und zu hoher Kosten zu zahlen.
  • Die Rechtsfrage: Wie lange muss die gegnerische Versicherung einen Ersatzwagen bezahlen? Darf der Geschädigte mit der Reparatur warten, bis die Versicherung die Kostenübernahme zusagt?
  • Die Antwort: Das Gericht gab dem Kläger nur teilweise recht und sprach ihm Mietkosten nur für 12 statt 28 Tage zu. Geschädigte dürfen die Reparatur nicht verzögern, nur weil die Versicherung mit der Haftungszusage zögert. Ersatzfähig sind nur die wirklich notwendigen Tage und angemessene Zusatzkosten.
  • Die Bedeutung: Geschädigte müssen die Beseitigung des Schadens schnellstmöglich veranlassen, als gäbe es keine Ersatzpflichtigen. Ein Zögern der Gegenseite berechtigt den Geschädigten nicht zu einer Verlängerung des Mietzeitraums. Bestimmte Nebenkosten wie geringere Vollkasko-Selbstbeteiligung und Zustellung können jedoch zusätzlich erstattet werden.

Wie lange zahlt die Versicherung den Mietwagen nach einem Unfall?

Es ist ein klassisches Dilemma nach einem Verkehrsunfall: Das eigene Auto ist kaputt, die Schuldfrage scheint klar, aber die gegnerische Versicherung lässt sich Zeit mit der offiziellen Bestätigung. Darf man sich in dieser Situation zurücklehnen, einen Mietwagen nehmen und warten, bis die „grüne Ampel“ von der Versicherung kommt? Genau um diese kostspielige Frage stritten ein Unfallopfer und eine Versicherung vor dem Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 12.09.2024, Az. 13 S 108/23). Der Fall begann an einem Freitag im Oktober 2021. Ein Autofahrer beschädigte den Wagen des Klägers. Die Tochter des Geschädigten benötigte mobilen Ersatz und mietete noch am Unfalltag ein Fahrzeug an. Der Kläger beauftragte einen Gutachter, der feststellte: Reparaturkosten rund 3.700 Euro, Reparaturdauer drei bis vier Tage. Doch der Wagen stand letztlich nicht nur wenige Tage, sondern fast einen ganzen Monat in der Werkstatt. Der Kläger machte Mietwagenkosten für volle 28 Tage in Höhe von über 3.100 Euro geltend. Sein Argument: Die Versicherung habe die Daten verzögert herausgegeben und keine Haftungsübernahmeerklärung geschickt. Ohne diese Zusage habe er das finanzielle Risiko der Reparatur nicht eingehen wollen. Die Versicherung zahlte nur einen Bruchteil. Das Gericht musste nun klären, ob das Zögern der Versicherung die lange Mietdauer rechtfertigte.

Welche Gesetze regeln den Mietwagenersatz?

Um diesen Streit zu verstehen, muss man zwei zentrale Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betrachten, die hier gegeneinander arbeiten. Auf der einen Seite steht § 249 BGB. Er besagt, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der ohne den Unfall bestehen würde. Das bedeutet im Klartext: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert….


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