Ein Experte mit 30 Jahren Betriebszugehörigkeit brauchte den vollen Kündigungsschutz Home-Office Ausland, nachdem seine spanische Firma ihn entließ. Trotz Dutzender Kollegen in Spanien zählte er als einziger Mitarbeiter in Deutschland für den gesetzlichen Schutz nicht mit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 SLa 200/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 02.09.2025
- Aktenzeichen: 4 SLa 200/24
- Verfahren: Berufung in einem Kündigungsschutzverfahren
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht, Arbeitsrecht, Internationale Bezüge
- Das Problem: Ein in Deutschland im Home-Office arbeitender Mitarbeiter wurde gekündigt. Er war der einzige Beschäftigte der Firma in Deutschland. Er klagte gegen die Kündigung und forderte vollen Schutz nach deutschem Recht.
- Die Rechtsfrage: Gilt der allgemeine deutsche Kündigungsschutz, wenn eine Firma nur einen einzigen Mitarbeiter in Deutschland beschäftigt? Muss man die Mitarbeiter der eng verbundenen spanischen Zentrale für diesen Schutz mitzählen?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Kündigung. Für den allgemeinen Kündigungsschutz zählen nur die Beschäftigten im Inland.
- Die Bedeutung: Der allgemeine Kündigungsschutz nach deutschem Gesetz gilt nur für Betriebe mit ausreichend vielen Mitarbeitern im Inland. Grenzüberschreitende Arbeitsstrukturen führen bei Einzelarbeitsplätzen in Deutschland oft zum Verlust dieses Schutzes.
Gilt der Kündigungsschutz für den einzigen Mitarbeiter im Home-Office?
Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten seit über 30 Jahren für denselben Konzern. Ihr Vertrag ist deutsch, Ihr Gehalt wird in Euro überwiesen, und Sie zahlen hier Steuern. Doch Ihr Schreibtisch steht nicht in der Firmenzentrale, sondern in Ihrem Wohnzimmer, denn die gesamte operative Abteilung ist längst nach Spanien umgezogen. Sie sind der „letzte Mohikaner“ in Deutschland. Genau diese Konstellation landete nun vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.09.2025, Az. 4 SLa 200/24). Im Zentrum des Streits stand ein Keramik-Experte, Jahrgang 1963, der seit 1994 für das Unternehmen tätig war. Nach mehreren Umstrukturierungen verlagerte die Firma ihre Fliesen-Sparte komplett nach Spanien. Der Kläger blieb als technischer Kundenberater in Deutschland zurück – als einziger Mitarbeiter im Home-Office. Sein Bruttogehalt lag zuletzt bei über 7.600 Euro. Im März 2024 erhielt er die Kündigung. Er klagte dagegen und berief sich auf sein langes Dienstverhältnis und die enge Anbindung an die spanische Zentrale. Der Streitwert war hoch, doch die rechtliche Hürde war noch höher: Gilt das deutsche Kündigungsschutzgesetz überhaupt, wenn der „Betrieb“ im Inland nur aus einer einzigen Person besteht?
Ab wie vielen Mitarbeitern greift das deutsche Kündigungsschutzgesetz?
Bevor ein Arbeitsgericht prüft, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist – also ob der Arbeitgeber gute Gründe hat –, muss eine Eintrittskarte gelöst werden: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss überhaupt anwendbar sein. Hier kommt der sogenannte Schwellenwert ins Spiel, geregelt in § 23 Abs. 1 KSchG. Der Gesetzgeber schützt nämlich sogenannte Kleinbetriebe vor den strengen Regeln des Kündigungsschutzes. Die Logik dahinter ist, dass kleine Einheiten flexibler bleiben müssen und personelle Veränderungen dort direkter durchschlagen. In der Regel greift der volle Schutz erst, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind….