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Grenzen des Direktionsrechts: Versetzung von Spezialisten bei Konflikten

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Wegen eines massiven Konflikts im Team wollte das UKSH einen hochspezialisierten Reproduktionsmediziner versetzen und testete so die Grenzen des Direktionsrechts. Das Gericht musste entscheiden, ob die jahrelange spezialisierte Tätigkeit oder eine allgemeine Vertragsklausel über das berufliche Schicksal des Arztes entscheidet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 SaGa 4 öD/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 17.06.2025
  • Aktenzeichen: 1 SaGa 4 öD/25
  • Verfahren: Berufung im einstweiligen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Direktionsrecht, Personalvertretungsrecht

  • Das Problem: Ein langjähriger Facharzt klagte im Eilverfahren gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser ihn wegen eines eskalierten Konflikts aus seiner hochspezialisierten Sektion versetzt hatte. Der Arzt sah dadurch seine Weiterbildungsbefugnis, seine wissenschaftliche Arbeit und seinen Ruf gefährdet.
  • Die Rechtsfrage: Durfte der Arbeitgeber den spezialisierten Arzt aufgrund eines internen Arbeitsplatzkonflikts in eine andere Klinikabteilung versetzen, ohne seine vertraglichen oder beruflichen Rechte zu verletzen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Berufung des Arztes zurück, da die Versetzung rechtmäßig war. Der Arbeitgeber nutzte sein Weisungsrecht angemessen, um einen dokumentierten innerbetrieblichen Konflikt zu lösen.
  • Die Bedeutung: Der Arbeitgeber behält ein weitreichendes Weisungsrecht, auch bei langjähriger Spezialtätigkeit. Allein die Dauer der Tätigkeit in einer Sektion begründet keinen dauerhaften Anspruch auf diesen konkreten Arbeitsplatz.

Ist eine Umsetzung wegen Arbeitsplatzkonflikt erlaubt?

Es ist der Albtraum vieler hochqualifizierter Arbeitnehmer: Man hat sich über Jahre eine Nische geschaffen, gilt als Experte auf einem Spezialgebiet und plötzlich ordnet der Arbeitgeber die Versetzung in eine andere Abteilung an. Genau dieses Szenario verhandelte das Landesarbeitsgericht Schleswig‑Holstein am 17.06.2025 unter dem Aktenzeichen 1 SaGa 4 öD/25. Im Zentrum des Streits stand ein erfahrener Facharzt, der seit 1995 am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) tätig ist. Der Mediziner hatte sich auf die Reproduktionsmedizin spezialisiert und arbeitete seit 2012 in der entsprechenden Sektion. Er bezog ein stattliches Bruttogehalt von rund 15.320 Euro monatlich, zusammengesetzt aus einem Vertrag mit dem Klinikum (18 Stunden) und einem Vertrag mit einem Medizinischen Versorgungszentrum (30 Stunden). Im Februar 2025 eskalierte jedoch ein Konflikt mit seinem Vorgesetzten, Prof. Dr. G. Nach gegenseitigen Vorwürfen, die von Störung des Betriebsfriedens bis zu Missachtung von Weisungen reichten, zog die Klinikleitung die Reißleine. Mit Schreiben vom 17.03.2025 ordnete die Personalverwaltung die Umsetzung des Arztes zum 01.04.2025 aus der spezialisierten Reproduktionsmedizin in die allgemeine Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe an. Der Arzt sah darin eine Degradierung, eine Gefahr für seine Reputation und den Verlust seiner Weiterbildungsbefugnis. Er zog vor Gericht, um per einstweiliger Verfügung seine Rückkehr in die alte Sektion zu erzwingen. Es ging um die Frage, ob der Arbeitgeber einen Spezialisten gegen dessen Willen auf einen „allgemeinen“ Posten versetzen darf, um einen Streit unter Kollegen zu beenden.

Was erlaubt das Direktionsrecht nach § 106 GewO?

Um diesen Fall zu verstehen, muss man das sogenannte Weisungsrecht oder Direktionsrecht des Arbeitgebers kennen….


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