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Fiktive Abrechnung nach Unfall: TÜV zählt für volle Reparaturkosten

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Ein Autofahrer forderte nach einem Verkehrsunfall die volle fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfall, obwohl er seinen erheblich beschädigten Wagen nur provisorisch reparierte. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, doch der Geschädigte legte einen überraschend simplen Beleg für die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit vor. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 88/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 20.06.2024
  • Aktenzeichen: 13 S 88/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

  • Das Problem: Nach einem Auffahrunfall stritten sich der Geschädigte und die Kfz-Versicherung über die Höhe des Schadensersatzes. Die Versicherung wollte nur den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand zahlen. Der Kläger forderte die vollständigen fiktiven Reparaturkosten.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung die kompletten geschätzten Reparaturkosten bezahlen, wenn das Fahrzeug zwar alt ist, aber nach dem Unfall wieder verkehrssicher gemacht und weiter genutzt wird?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht sprach dem Kläger die vollen geforderten fiktiven Reparaturkosten zu. Der Nachweis der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, bestätigt durch ein gerichtliches Gutachten und bestandenen TÜV, war ausreichend.
  • Die Bedeutung: Geschädigte können die vollen fiktiven Reparaturkosten abrechnen, auch wenn sie nur provisorisch reparieren. Eine erfolgreiche Hauptuntersuchung ist ein starker Beweis dafür, dass die notwendige Verkehrssicherheit wiederhergestellt wurde.

Wann zahlt die Versicherung fiktive Reparaturkosten?

Es ist der klassische Albtraum an der Ampel, der sich am 28. Juli 2021 in Saarbrücken abspielte und schließlich vor dem Landgericht landete. Ein Autofahrer stand mit seinem Pkw hinter einem Lkw. Als die Ampel auf Grün sprang und der Lkw zunächst anfuhr, stoppte er plötzlich und rollte – so die Überzeugung des Gerichts – rückwärts auf den stehenden Wagen auf. Der Blechschaden war da, doch der eigentliche Konflikt entzündete sich an den Zahlen. Der Gutachter kalkulierte die Netto-Reparaturkosten auf exakt 3.101,68 Euro. Der Wiederbeschaffungswert, also der Preis für ein vergleichbares Auto, lag bei 3.900,00 Euro. Zieht man davon den Restwert des Unfallwagens (ca. 2.400 Euro) ab, verblieb ein reiner Wiederbeschaffungsaufwand von rund 1.400 Euro. Hier prallten zwei Welten aufeinander: Der geschädigte Autofahrer wollte die fiktiven Reparaturkosten von über 3.000 Euro erstattet bekommen, ohne eine Werkstattrechnung vorzulegen. Die Versicherung der Gegenseite hingegen wollte nur die Differenz zum Totalschaden zahlen, also die rund 1.400 Euro. Es ging um die Frage, ob eine provisorische Eigenreparatur und eine frische TÜV-Plakette ausreichen, um der Versicherung mehr Geld zu entlocken, als diese freiwillig zahlen will.

Wie hoch darf die fiktive Abrechnung sein?

Um diesen Streit zu verstehen, muss man tief in das Schadensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 249 BGB) eintauchen. Grundsätzlich gilt: Wer ein Auto beschädigt, muss den Zustand wiederherstellen, der ohne den Unfall bestünde. Der Geschädigte hat dabei die Wahl, ob er das Auto reparieren lässt oder sich den dafür nötigen Geldbetrag auszahlen lässt – die sogenannte Fiktive Abrechnung. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierfür ein komplexes Stufenmodell entwickelt, um Bereicherung zu verhindern. Der vorliegende Fall betraf die sogenannte „Stufe 2″….


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