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Dashcam-Beweis: Unzumutbarer Verweis auf entfernte Referenzwerkstatt

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Die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Unfallprozess musste nach einem Zusammenstoß auf eisiger Fahrbahn in Saarbrücken geklärt werden. Obwohl das Videomaterial die Schuldfrage klärte, wehrte sich die Versicherung gegen die volle Zahlung und verwies auf eine 21 Kilometer entfernte Werkstatt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 85/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 13.06.2024
  • Aktenzeichen: 13 S 85/23
  • Verfahren: Verkehrsunfallhaftung (Berufung)
  • Rechtsbereiche: Verkehrsunfallhaftung, Schadensersatz, Beweisrecht

  • Das Problem: Zwei Autofahrer kollidierten auf einer eisigen, engen Straße. Sie stritten darüber, wer den Unfall hauptsächlich verschuldet hat und ob die fiktiven Reparaturkosten in voller Höhe erstattet werden müssen.
  • Die Rechtsfrage: Darf im Prozess eine Dashcam-Aufnahme als Beweis genutzt werden, und muss der Geschädigte bei der Schadensregulierung eine vom Gegner benannte, deutlich weiter entfernte Referenzwerkstatt akzeptieren?
  • Die Antwort: Ja, Dashcam-Aufnahmen sind verwertbar, auch wenn datenschutzrechtliche Mängel vorliegen. Das Gericht sah das Alleinverschulden beim Beklagten. Die Verweisung auf eine viermal so weit entfernte, günstigere Werkstatt ist unzumutbar.
  • Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Zulässigkeit von Dashcam-Beweisen im Unfallhaftpflichtprozess. Geschädigte können die Kosten einer Fachwerkstatt in der Nähe abrechnen, wenn die vom Gegner genannte Alternative erheblich weiter entfernt liegt (hier: 21,4 km vs. 6,2 km).

Wer haftet bei einem Unfall auf einer engen Straße?

Es war ein kalter Winternachmittag am 5. Februar 2019, als sich auf einer schmalen, teilweise vereisten Zufahrtsstraße im Saarland ein folgenschweres Missverständnis ereignete. Eine VW-Fahrerin sah sich auf der engen Fahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug konfrontiert. Sie steuerte ihren Wagen an den rechten Rand, teilweise in den Schnee, um Platz zu machen. Was dann geschah, ist der Kern dieses Rechtsstreits: Der entgegenkommende Fahrer versuchte, die Engstelle zu passieren. Dabei streifte er den VW, setzte zurück und kollidierte beim Rangieren erneut mit dem stehenden Fahrzeug. Der Streit entbrannte nicht nur über die Schuldfrage, sondern auch über die Höhe des Schadensersatzes. Während die VW-Fahrerin behauptete, sie habe gestanden und den Motor abgestellt, warf ihr der Unfallgegner vor, sie sei ebenfalls gefahren und aufgrund der Glätte in sein Auto gerutscht. Die Haftpflichtversicherung des Mannes wollte zudem die Reparaturkosten kürzen und verwies die Geschädigte auf eine günstige Partnerwerkstatt in über 20 Kilometern Entfernung. Es ging um knapp 1.750 Euro Reparaturkosten, Anwaltsgebühren und die grundsätzliche Frage: Wer zahlt, wenn es eng wird?

Dürfen Dashcam-Aufnahmen als Beweis genutzt werden?

In diesem Fall prallten zwei wesentliche Rechtsgebiete aufeinander: das Verkehrsrecht und das Prozessrecht. Zunächst gilt im Straßenverkehr gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass jeder Fahrzeughalter grundsätzlich schon deshalb haftet, weil von seinem Auto eine abstrakte Gefahr ausgeht – die Betriebsgefahr. Um vollkommen haftungsfrei zu bleiben, müsste der Unfall für einen der Beteiligten ein „Unabwendbares Ereignis“ im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG sein. Das Gesetz legt hier den Maßstab eines „Idealfahrers“ an, der jede noch so kleine Gefahrensituation perfekt meistert….


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